Am 19. Februar 2014 habe A.________ dann bei der Kantonspolizei Zürich den Diebstahl des Lieferwagens gemeldet. Dazu sei er am 28. Februar 2014 entsprechend befragt worden. Dabei habe er wider besseres Wissen zu Protokoll gegeben, dass der fragliche Lieferwagen gestohlen worden sei. Er habe verschwiegen, dass der Lieferwagen an D.________ ausgeliehen worden sei.