Die aufgezeichneten Antennenstandorte im Kontext zu den feststehenden Parametern wie die private Wohnadresse, die "V.________" in C.________(Ort) und die Shisha - Bar "AB.________" in AC.________ (Ort) (vgl. dazu auch die entsprechenden Übersichtsblätter, pag. 141 f., pag. 182) würden klar darauf hinweisen, dass A.________ den Anschluss O.________ verwendet haben müsse. Seine eigenen Aussagen über seinen Aufenthalt in AC.________ (Ort) in der durch ihn betriebenen Shisha - Bar vom Wochenende um den Einbruch in J.________(Ort) würden sich exakt mit den Standortaufzeichnungen des fraglichen Anschlusses decken.