und dem Unbekannten seien keine Verbindungen registriert worden. Der Grund für diese Tatsache sei darin zu suchen, dass E.________ selber praktisch kein Deutsch verstehe, während D.________ durchaus in der Lage sei, einfache Sätze in Deutsch zu bilden. Hierarchisch seien die beiden als gleichwertig zu betrachten. Der als Mittäter beim Einbruch in J.________(Ort) agierende F.________ könne demgegenüber nicht als Kernmitglied der Bande bezeichnet werden.