All diese Punkte sprechen eine klare Sprache: Es geht immer um den "Türken", der in die Miete des Fahrzeuges resp. in die Organisation der Lieferung und insbesondere in den anschliessenden Absatz der gestohlenen Ware involviert war. Gestützt auf all diese Ausführungen ist für das Gericht klar, dass es sich bei "unbekannten Türken" um A.________ gehandelt haben muss. Die von der Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalte sind somit beweismässig als erstellt zu betrachten.