__ stimmen mit den damaligen Aufenthaltsorten von A.________ während des zweiten Diebstahls überein, wobei ein "Natelträger" aus der Firma ausgeschlossen werden kann. • Anhaltspunkte, dass eine weitere, bisher nicht bekannte Person allenfalls diese Nummer benutzt haben könnte, sind keine vorhanden. • Sowohl aus den Aussagen in den Einvernahmen als auch in den aufgezeichneten Gesprächen von D.________ und E.________ ergibt sich, dass sie die Zigaretten nach C.________(Ort) brachten und zwar zu der Person, welcher der Lieferwagen gehört. • Hinzu kommen die widersprüchlichen Aussagen von A.________.