15. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 768 f., S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): • Beim ersten Einbruchsdiebstahl in I.________(Ort) wurde der Lieferwagen von A.________ benutzt. • Dieser Lieferwagen wurde dann vom I.________(Ort) bis nach C.________(Ort) überwacht, wo in der Firma von A.________ zahlreiche Kehrichtsäcke mit eckigem Inhalt ausgeladen wurden. • Beim zweiten Einbruchsdiebstahl in J.________(Ort) wurde wiederum der Lieferwagen von A.___