751 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Abweichung von der Vorinstanz stellt die Kammer dagegen nicht auf die Gespräche Nr. 978, 980, 981, 1020 und 1147 ab (vgl. Ziff. 10 hiervor). Sodann zieht die Kammer die Aussagen des Beschuldigten (mit Ausnahme der Einvernahme vom 6. Juni 2014 und teilweise vom 7. Juli 2014), die Aussagen von E.________, G.________, D.________, F.________, Z.________ und des Mitarbeiters des Dezernats Milan in ihre Beweiswürdigung mit ein.