Bestritten sind praktisch ausschliesslich die Beteiligung und damit die Täterschaft des Beschuldigten. In beiden Fällen gilt es die Fragen zu beantworten, ob der Beschuldigte der Täterschaft zur Begehung der Delikte den Lieferwagen der V.________ zur Verfügung stellte, deren Bezugsperson mit der Rufnummer O.________ und schliesslich Abnehmer des Deliktsguts war bzw. für den Vorfall vom 9./10. Februar 2014 sein sollte.