13. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die in der Anklageschrift umschriebenen Tatabläufe zum Diebstahl vom 12./13. Januar 2014 und vom 9./10. Februar 2014 durch D.________ und E.________ resp. durch F.________ sind in ihren äusseren Abläufen grundsätzlich unbestritten. Die genannte Täterschaft wurde hierfür rechtskräftig verurteilt (pag. 334 ff.; Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10.03.2016 betreffend F.________ [In den Akten F.________]). Bestritten sind praktisch ausschliesslich die Beteiligung und damit die Täterschaft des Beschuldigten.