8). Soweit die Verteidigung geltend macht, es könne so nicht überprüft werden, ob D.________ noch mit weiteren Abnehmern Gespräche geführt habe, so ist ihr entgegenzuhalten, dass eine vollständige Auswertung der Rufnummer O.________ zur Beantwortung dieser Frage von vorn herein untauglich ist. D.________ kommt als Halter und Nutzer der Rufnummer O.________ nicht in Frage. Inwieweit die beiden Auszüge der Standortaufzeichnungen vom 13. Januar 2014 und vom 7./8. Februar 2014 (pag. 103 und 169) als Ergebnisse der rückwirkenden Telefonüberwachung unverwertbar sein sollen, erhellt sich der Kammer nicht.