beim Provider S.________, 6 Monate rückwirkend» (pag. 476). Die entsprechenden Anträge der Staatsanwaltschaft hat das kantonale Zwangsmassnahmengericht gutgeheissen (pag. 503 ff. und 456 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt in einem späteren Gesuch vom 3. Juli 2015 an das kantonale Zwangsmassnahmengericht u.a. Folgendes fest: «Diese Nummer [O.________] ist eingelöst auf einen nicht existenten T.________ an der nicht existierenden Adresse, U.________. Da der Benutzer der Rufnummer O.________ und D.________ ausschliesslich per SMS kommunizierten, ist eine Eruierung des Benutzers der Rufnummer O.______