Soweit die Kritik der Verteidigung SMS-Nachrichten aus der rückwirkenden Telefonüberwachung der Rufnummer O.________ betrifft, kann diese somit nicht gehört werden, weil sich keine solche Ergebnisse in den Akten befinden und im erstinstanzlichen Entscheid auch nicht auf solche abgestützt wurde. Im Übrigen gibt auch die in den Akten vorhandene SMS-Dokumentation aus den Telefonüberwachungen anderer Rufnummern zu keiner Beanstandung Anlass. Diese Überwachungen wurden rechtmässig angeordnet und sauber dokumentiert.