1016). Hinsichtlich der geheimen Überwachungsmassnahmen verweist die Generalstaatsanwaltschaft auf die Ausführungen im Beschluss der 1. Strafkammer vom 31. Oktober 2017 (pag. 1019). Tatsächlich ist die Situation betreffend die Ergebnisse der rückwirkenden Telefonüberwachung in Bezug auf die Rufnummer O.________ in den amtlichen Akten nicht ganz übersichtlich. Es finden sich etwas unstrukturiert verteilt zahlreiche SMS-Texte von und an die genannte Nummer. Dabei wird aber bei genauerer Betrachtung klar, dass alle diese Texte offensichtlich aus Überwachungen anderer Rufnummern stammen (bspw. der Rufnummer P.________ pag. 35, 82 ff.