Der Beschuldigte habe das Recht, die vollständigen Ergebnisse dieser Überwachung einzusehen. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Standorte des Mobiltelefons mit den Aufenthaltsorten des Beschuldigten übereinstimmen würden und ein weiterer Mitarbeiter aus dem Unternehmen des Beschuldigten ausgeschlossen werden könne. Diese Schlussfolgerung lasse sich den SMS-Nachrichten nicht entnehmen. Es könne zudem nicht überprüft werden, ob D.________ noch mit weiteren Abnehmern Gespräche geführt habe (pag. 1016).