9 11. Überwachung der Rufnummer Die Verteidigung machte weiter geltend, dasselbe wie für die Überwachung des Personenwagens gelte auch für die rückwirkende Überwachung der Rufnummer O.________. Diese Ergebnisse seien ebenfalls nicht verwertbar. Die Ausführungen der Vorinstanz hierzu seien nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte habe das Recht, die vollständigen Ergebnisse dieser Überwachung einzusehen.