269 – 281 StPO, eine vom 22. November 2013 des Albanisch-Übersetzers M.________ (pag. 348) und eine vom 13. Dezember 2013 des Albanisch-Überset- zers N.________ (pag. 349), was ein Hinweis auf eine ordnungsgemässe Übersetzung im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen sein kann. Soweit weitergehend genügt die Dokumentation über die genannten Gespräche den formellen Erfordernissen einer nachvollziehbaren, ordnungsgemäss erfolgten Beweiserhebung jedoch nicht. Die Kammer stellt deshalb – anders als die Vorinstanz – für die Erstellung des Sachverhalts nicht auf diese Innenraumgespräche ab.