teilweise zitiert (pag. 13 ff.). Weitere Quellen, Angaben, Kontextinformationen, amtliche Auflistungen oder sonstiges finden sich in den Akten zu diesen Dokumenten resp. abgehörten Gesprächen nicht. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass so nicht nachvollzogen werden kann, wer die Berichte wann verfasst hat und ob sich die Feststellungen überhaupt auf die bewilligten Überwachungsmassnahmen beziehen. In den Akten finden sich immerhin zwei Verpflichtungserklärungen von Übersetzern im Rahmen von Überwachungsmassnahmen nach Art. 269 – 281 StPO, eine vom 22. November 2013 des Albanisch-Übersetzers M.___