10. Geheime Überwachungsmassnahmen Zu den geheimen Überwachungsmassnahmen führte die Verteidigung aus, dass es sich bei den Ergebnissen aus der technischen Überwachung des Personenwagens gemäss den Ausführungen der Vorinstanz um zentrale Beweismittel handle. Fest stehe jedoch, dass die Gespräche 978, 980, 981, 1020 und 1147 dagegen ebenfalls nicht verwertbar seien. Die Akten seien diesbezüglich unvollständig und ungenügend dokumentiert. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Audioüberwachung und die Übersetzung der Gespräche zustande gekommen seien.