8 Fortsetzungsverhandlung geschickt wurde, welcher die Fragen des Gerichts und der Verteidigung am besten würde beantworten können (pag. 654). Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die vorliegende Situation nicht mit derjenigen im Entscheid des Bundesgerichts 1B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 vergleichbar ist. Mit der parteiöffentlichen Befragung des Mitarbeiters der Kantonspolizei Bern, Dezernat Milan, vom 29.03.2017 wurden den Anforderungen an das Konfrontationsrecht des Beschuldigten hinlänglich genüge getan.