7 9. Amtsbericht der Kantonspolizei vom 9. Mai 2014 Sodann sei gemäss den Ausführungen der Verteidigung der Amtsbericht der Kantonspolizei vom 9. Mai 2014 nicht verwertbar. Bezugnehmend auf den Entscheid des Bundesgerichts 1B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 sei ein solcher Bericht nur dann verwertbar, wenn dem Beschuldigten die Möglichkeit der Konfrontation mit den rapportierenden Polizisten eingeräumt werde. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 29. März 2017 sei ein Mitarbeiter der Polizei als Zeuge befragt worden.