_ beschränkte sich in dieser Einvernahme nicht bloss darauf, ihre früheren Aussagen zu bestätigen, sondern schilderte ihre Erinnerungen erneut von sich aus bzw. auf entsprechende Fragen der Vorinstanz und der Verteidigung hin. Dem Beschuldigten wurde damit angemessen und hinreichend Gelegenheit gegeben, mindestens einmal im Verfahren die früheren und aktuellen (belastenden) Aussagen von G.________ in Zweifel zu ziehen und ihr Fragen zu stellen (vgl. auch Urteil des Bundegerichts 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1). Sein Konfrontationsanspruch wurde sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht umfassend gewahrt. Damit sind sämtliche Aussagen von G.________ verwertbar.