Dem Beschuldigten stand mithin in dem gegen D.________ geführten Verfahren kein Recht zu, an der Einvernahme von G.________ beizuwohnen. G.________ wurde aber anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016 im Verfahren gegen den Beschuldigten erneut umfassend befragt. Bei dieser Einvernahme war der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger anwesend. G.________ beschränkte sich in dieser Einvernahme nicht bloss darauf, ihre früheren Aussagen zu bestätigen, sondern schilderte ihre Erinnerungen erneut von sich aus bzw. auf entsprechende Fragen der Vorinstanz und der Verteidigung hin.