Im Übrigen hat der Beschuldigte eine Verfahrensvereinigung zu keinem Zeitpunkt beantragt und auch die Unterlassung derselben nie gerügt. In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2014 vom 01.09.2014 E. 1.2.3). Das Teilnahmerecht des Art. 147 Abs. 1 StPO setzt eine Parteistellung im jeweiligen Verfahren voraus. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Dem Beschuldigten stand mithin in dem gegen D.___