___ beurteilt wurde) vereinigt. Ob ein Ausnahmetatbestand nach Art. 30 StPO (bspw. wegen zeitlichen Dringlichkeiten infolge Haftfalls) vorlag oder die Vereinigung zu Unrecht unterlassen wurde, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. Die hier aufgeworfene Frage nach der Verwertbarkeit der Aussage G.________ vom 25. April 2014 in einem anderen Verfahren lässt sich unabhängig von der Rechtmässigkeit der unterlassenen Verfahrensvereinigung überprüfen. Im Übrigen hat der Beschuldigte eine Verfahrensvereinigung zu keinem Zeitpunkt beantragt und auch die Unterlassung derselben nie gerügt.