Den Akten könne kein Hinweis auf einen Antrag der Vereinigung der Verfahren entnommen werden. Mit Verweis auf den Beschluss im Verfahren BK 19 142 wäre dies vorliegend notwendig gewesen (pag. 1019). Die Einvernahme von G.________ vom 25. April 2014 fand im Strafverfahren gegen D.________ statt (pag. 54 ff.). Es ist zutreffend, dass Verfahren gegen mehrere Personen grundsätzlich vereinigt werden sollen, falls unter anderem Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde nicht mit demjenigen gegen D.________ (welcher gleichzeitig mit E.________ beurteilt wurde) vereinigt.