6 dass der Beschuldigte der Abnehmer der Zigaretten und dieser die Person in der Bar gewesen sei. Das Fragerecht des Beschuldigten laufe infolge fehlender Erinnerung von G.________ ins Leere, weshalb nicht auf ihre früheren Aussagen abgestellt werden könne. Es dürfe deshalb nur die Einvernahme vom 14. Januar 2016 berücksichtigt werden (pag. 1015). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde diesbezüglich geltend gemacht, dass G.________ in einem separaten Verfahren befragt worden sei. Den Akten könne kein Hinweis auf einen Antrag der Vereinigung der Verfahren entnommen werden.