8. Einvernahme von G.________ vom 14. Januar 2016 Weiter machte Rechtsanwalt B.________ geltend, dass dem Beschuldigten an den Einvernahmen von G.________ vom 25. April 2014 und vom 5. Juni 2014 kein Teilnahmerecht eingeräumt worden sei. Die Befragungen hätten in einem anderen Verfahren stattgefunden, welches entgegen Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO nicht mit dem vorliegenden vereinigt worden sei. So habe erstmals am 14. Januar 2016 eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden. G.________ seien ihre damaligen Aussagen vorgehalten worden, welche sie sodann bestätigt habe.