131 Abs. 3 StPO). Entsprechend sind auch die Aussagen des Beschuldigten auf Vorhalte mit Bezug auf die Einvernahme vom 6. Juni 2014 im Einvernahmeprotokoll vom 7. Juli 2014 nicht verwertbar. Sofern der Beschuldigte in dieser zweiten Befragung aber eigenständige Aussagen machte oder auf Ergänzungsfragen der Verteidigung früher gemachte Aussagen bestätigte, kann auf diese Aussagen vollumfänglich abgestellt werden, es liegt diesbezüglich kein Fall nach Art. 141 Abs. 4 StPO vor. Darüber hinaus sind die Einvernahmen des Beschuldigten allesamt verwertbar.