Das Vorverfahren beginnt nach Art. 299 Abs. 1 StPO mit dem Ermittlungsverfahren der Polizei. Ist also bereits zu diesem Zeitpunkt klar, dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung gegeben ist, so muss noch vor Eröffnung der Untersuchung die Verteidigung sichergestellt werden (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 131). Dies wurde vorliegend unterlassen. Somit sind die Ergebnisse der polizeilichen Befragung des Beschuldigten vom 6. Juni 2014 (pag. 154 ff.) infolge Ungültigkeit der entsprechenden Beweiserhebung nicht verwertbar (Art. 131 Abs. 3 StPO).