Die Verteidigung wies zu Recht darauf hin, dass bereits vor der ersten Einvernahme des Beschuldigten sämtliche relevanten Beweise erhoben worden seien. Mit diesen Beweisen lag jedenfalls bereits im Zeitpunkt der ersten Einvernahme eine plausible Tatsachengrundlage vor, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung der Straftaten ergab. Damit war auch bereits vor der Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Juni 2014 klar bzw. musste klar sein, dass es sich um einen Fall von notwendiger Verteidigung handelte und ein Verteidiger an der Einvernahme vom 6. Juni 2014 hätte anwesend sein müssen. Das Vorverfahren beginnt nach Art.