Die polizeiliche Befragung fand sodann statt und zwar ohne Anwesenheit einer Verteidigung. Die formelle Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen Hehlerei erfolgte durch die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben am 7. Mai 2014 (pag. 1). Die Untersuchung wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2015 auf gewerbsmässige Hehlerei und Irreführung der Rechtspflege ausgedehnt (pag. 2). Die Verteidigung wies zu Recht darauf hin, dass bereits vor der ersten Einvernahme des Beschuldigten sämtliche relevanten Beweise erhoben worden seien.