5 Tatverdacht (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 f.). Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2014 ergibt sich, dass dem Beschuldigten einleitend mitgeteilt wurde, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Hehlerei, Irreführung der Rechtspflege und «Einbruchsdiebstahls» eingeleitet worden sei (pag. 155). Die polizeiliche Befragung fand sodann statt und zwar ohne Anwesenheit einer Verteidigung.