1014 f.). Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz führte die Generalstaatsanwaltschaft bezüglich dieses Punktes aus, dass die erste Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Juni 2014 nichts enthalte, was für eine Verurteilung von wesentlicher Bedeutung sei. Diese Aussagen würden den Lieferwagen betreffen und darüber habe der Beschuldigte wiederholt Ausführungen gemacht. Ferner gehe es nicht an, eine Einvernahme vollständig als unverwertbar zu qualifizieren (pag. 1018 f.). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO).