Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte auf seine Rechte hingewiesen worden sei und auf den Beizug eines Verteidigers verzichtet habe. Die notwendige Verteidigung stehe nicht im Belieben des Beschuldigten. Von der Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 6. Juni 2014 sei auch die Einvernahme vom 7. Juli 2014 betroffen. Ohne die Einvernahme vom 6. Juni 2014 hätte die Einvernahme vom 7. Juli 2014 nicht durchgeführt werden können, weshalb auch letztere unverwertbar und aus den Akten zu weisen sei (pag. 1014 f.).