ein Bezug hergestellt werden könne. Weiter solle der Beschuldigte gewusst haben, dass der Lieferwagen zur Begehung der Diebstähle gebraucht würde und ihm die Zigaretten im Anschluss übergeben worden seien bzw. hätten übergeben werden sollen. Grundsätzlich seien die Beweise damit bereits erhoben worden. Es habe mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr gerechnet werden müssen, weshalb insgesamt ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Die Einvernahme vom 6. Juni 2014 ist somit unverwertbar. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte auf seine Rechte hingewiesen worden sei und auf den Beizug eines Verteidigers verzichtet habe.