4 Beschuldigten sei in seiner Einvernahme vom 6. Juni 2014 der Gegenstand des Vorverfahrens bekannt gegeben worden. Unter Vorhalt diverser Ergebnisse aus den Überwachungsmassnahmen sei der Beschuldigte unter anderem zur Irreführung der Rechtspflege befragt worden. Sodann seien dem Beschuldigten diverse SMS vorgehalten und ihm mitgeteilt worden, dass zwischen ihm und der Rufnummer O.________ ein Bezug hergestellt werden könne.