7. Einvernahmen des Beschuldigten vom 6. Juni und 7. Juli 2014 Rechtsanwalt B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung aus, dass die Einvernahmen des Beschuldigten vom 6. Juni 2014 und vom 7. Juli 2014 nicht verwertbar seien, da ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Der Staatsanwaltschaft seien im Zeitpunkt der Erstbefragung bereits sämtliche relevanten Umstände (Gesuch um Verwertung der Zufallsfunde vom 07.05.2014 [pag. 450]; telefonische Kontakte des Beschuldigten zur Tätergruppe und wonach er sich als Hehler betätige [pag.