1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren; 2. einer Verbindungsbusse von CHF 3‘000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 30 Tage) 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss 21 VKD). II. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).