38 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) darauf aufmerksam gemacht, dass die 1. Strafkammer sein Verfahren nach Ablauf der 45-tägigen Sperrfrist fortsetze (pag. 937 f.). Der Beschuldigte verblieb daraufhin in der Schweiz, weshalb er am 30. April 2019 erneut vorgeladen werden konnte (pag. 953 ff.). Die Berufungsverhandlung fand sodann am 27. Januar 2020 statt.