59458274 der Kapo ZH, eventualiter (für den Fall, dass in den genannten Akten die Aufnahmen der Überwachungskamera nicht vorhanden sein sollten) die Befragung des Gfr H.________ (pag. 801 ff.). Mit Beschluss vom 31. Oktober 2017 wurde der erste Beweisantrag auf Edition der Akten der Verfahren gegen D.________ und E.________ sowie gegen F.________ gutgeheissen (pag. 823). Im Übrigen wurden die gestellten Beweisanträge schriftlich begründet abgewiesen (pag. 822 ff.).