3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 5. Juli 2017 stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ insgesamt vier Beweisanträge. Er beantragte den Beizug der vollständigen Akten der Verfahren gegen D.________ und E.________ sowie gegen F.________, die Befragung der Staatsanwaltschaft zum Verfahren gegen G.________, den Aktenbeizug der vollständigen RTI der Rufnummer O.________ sowie den Beizug der Akten Geschäfts-Nr. 59458274 der Kapo ZH, eventualiter (für den Fall, dass in den genannten Akten die Aufnahmen der Überwachungskamera nicht vorhanden sein sollten) die Befragung des Gfr H.__