Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 805). Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie sich der Berufung des Beschuldigten anschliesse. Ihre Anschlussberufung bezog sie auf die rechtliche Qualifikation und die Strafzumessung.