Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 17 246 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Januar 2020 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand mehrfach begangene Gehilfenschaft zum Diebstahl, Hehlerei so- wie Versuch dazu, Irreführung der Rechtspflege Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 3. April 2017 (PEN 15 731) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) erklärte A.________ (nachfol- gend Beschuldigter) mit Urteil vom 3. April 2017 schuldig der Hehlerei und des Ver- suchs dazu, mehrfach begangen am 12. und 13. Januar 2014 sowie am 9. und 10. Februar 2014 in C.________ (Ort) und anderswo und der Irreführung der Rechts- pflege, begangen am 19. Februar 2014 in C.________(Ort). Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Ge- setzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Weiter verurteilte es den Beschuldigten zu einer unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 28. September 2014. Im Weiteren auferlegte es dem Be- schuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13‘085.00 (pag. 736, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 5. April 2017 fristgerecht Berufung an (pag. 787). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 13. Juni 2017 (pag. 793 f.) reichte der Beschuldigte am 5. Juli 2017 form- und fristgerecht seine Berufungser- klärung ein und teilte mit, dass er das Urteil vollständig anfechte (pag. 800 ff.). Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit ein- geräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 805). Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 teilte die Ge- neralstaatsanwaltschaft mit, dass sie sich der Berufung des Beschuldigten ansch- liesse. Ihre Anschlussberufung bezog sie auf die rechtliche Qualifikation und die Strafzumessung. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 5. Juli 2017 stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ insgesamt vier Beweisanträge. Er beantragte den Beizug der vollstän- digen Akten der Verfahren gegen D.________ und E.________ sowie gegen F.________, die Befragung der Staatsanwaltschaft zum Verfahren gegen G.________, den Aktenbeizug der vollständigen RTI der Rufnummer O.________ sowie den Beizug der Akten Geschäfts-Nr. 59458274 der Kapo ZH, eventualiter (für den Fall, dass in den genannten Akten die Aufnahmen der Überwachungskamera nicht vorhanden sein sollten) die Befragung des Gfr H.________ (pag. 801 ff.). Mit Beschluss vom 31. Oktober 2017 wurde der erste Beweisantrag auf Edition der Ak- ten der Verfahren gegen D.________ und E.________ sowie gegen F.________ gutgeheissen (pag. 823). Im Übrigen wurden die gestellten Beweisanträge schriftlich begründet abgewiesen (pag. 822 ff.). 2 Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte Rechtsanwalt B.________ die in seiner Berufungserklärung gestellten Anträge, insbesondere jene, die damals abge- wiesen worden waren (pag. 1014). Die seitens der Verteidigung erneut gestellten Beweisanträge wurden mit Verweis auf das im Beschluss vom 31. Oktober 2017 Ausgeführte im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut abgewiesen. Von Amtes wegen wurden ein aktueller Leumundsbericht vom 29. Dezember 2019 und ein aktueller Strafregisterauszug vom 30. Dezember 2019 über den Beschuldig- ten eingeholt (pag. 986 f.; pag. 989 ff.). Des Weiteren befragte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern den Beschuldigten an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. 4. Berufungsverhandlung Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass der Beschuldigte in Spanien inhaftiert worden sei und ersuchte deshalb um Verschie- bung der Berufungsverhandlung vom 5. März 2018 (pag. 842 f.). Diese Berufungs- verhandlung wurde sodann mit Verfügung vom 21. Februar 2018 abgesetzt (pag. 849 f.). Am 17. Juli 2018 erfolgte gemäss Auskunft des Bundesamts für Justiz (BJ) die Auslieferung des Beschuldigten in die Schweiz an die Behörden des Kantons Freiburg aufgrund eines dort hängigen Strafverfahrens (pag. 873). In diesem Zusam- menhang wurde die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft (inkl. Auszüge diver- ser Akten) zu den Akten des Berufungsverfahrens genommen (pag. 884 ff.). Diesen Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte am 7. Februar 2019 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (pag. 935). Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 wurde der Beschuldigte gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) darauf aufmerksam gemacht, dass die 1. Strafkam- mer sein Verfahren nach Ablauf der 45-tägigen Sperrfrist fortsetze (pag. 937 f.). Der Beschuldigte verblieb daraufhin in der Schweiz, weshalb er am 30. April 2019 erneut vorgeladen werden konnte (pag. 953 ff.). Die Berufungsverhandlung fand sodann am 27. Januar 2020 statt. 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhand- lung vom 27. Januar 2020 die folgenden Anträge (pag. 1014): Der Beschuldigte sei in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils von sämtlichen Vorwürfen unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates freizusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits die folgenden An- träge (pag. 1025 f.): I. A.________ sei schuldig zu erklären wegen 1.1 Gehilfenschaft zum Diebstahl, mehrfach begangen am 12./13.01.2014 und früher und am 09.10.02.2014 und früher in I.________ (Ort) bzw. J.________ (Ort); 3 1.2 Hehlerei und Versuchs dazu, mehrfach begangen am 12./13.01.2014 und am 09./10.02.2014 in C.________(Ort) und anderswo; 1.3 Irreführung der Rechtspflege, begangen am 19.02.2014 in C.________(Ort). und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren; 2. einer Verbindungsbusse von CHF 3‘000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung 30 Tage) 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss 21 VKD). II. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Zustimmungen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) und der er- hobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der Berufung des Beschuldigten hat die Kammer das gesamte erstinstanz- liche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Formelle Rügen – Verwertbarkeit 7. Einvernahmen des Beschuldigten vom 6. Juni und 7. Juli 2014 Rechtsanwalt B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsver- handlung aus, dass die Einvernahmen des Beschuldigten vom 6. Juni 2014 und vom 7. Juli 2014 nicht verwertbar seien, da ein Fall von notwendiger Verteidigung vorge- legen habe. Der Staatsanwaltschaft seien im Zeitpunkt der Erstbefragung bereits sämtliche relevanten Umstände (Gesuch um Verwertung der Zufallsfunde vom 07.05.2014 [pag. 450]; telefonische Kontakte des Beschuldigten zur Tätergruppe und wonach er sich als Hehler betätige [pag. 452]; Zweck des Gesuchs, die delikti- sche Tätigkeit des Beschuldigten weiter auszuleuchten [pag. 452]; Genehmigung mit Entscheid des ZMG vom 08.05.2014 [pag. 456 ff.]; SMS Kontakte; EV D.________ vom 28.03.2014 mit entsprechenden Vorhalten) bekannt gewesen. Ferner habe der Amtsbericht der Kantonspolizei Bern vom 9. Mai 2014 vorgelegen (pag. 66). Dem 4 Beschuldigten sei in seiner Einvernahme vom 6. Juni 2014 der Gegenstand des Vor- verfahrens bekannt gegeben worden. Unter Vorhalt diverser Ergebnisse aus den Überwachungsmassnahmen sei der Beschuldigte unter anderem zur Irreführung der Rechtspflege befragt worden. Sodann seien dem Beschuldigten diverse SMS vorge- halten und ihm mitgeteilt worden, dass zwischen ihm und der Rufnummer O.________ ein Bezug hergestellt werden könne. Weiter solle der Beschuldigte ge- wusst haben, dass der Lieferwagen zur Begehung der Diebstähle gebraucht würde und ihm die Zigaretten im Anschluss übergeben worden seien bzw. hätten überge- ben werden sollen. Grundsätzlich seien die Beweise damit bereits erhoben worden. Es habe mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr gerechnet werden müssen, weshalb insgesamt ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Die Ein- vernahme vom 6. Juni 2014 ist somit unverwertbar. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte auf seine Rechte hingewiesen worden sei und auf den Beizug eines Verteidigers verzichtet habe. Die notwendige Verteidigung stehe nicht im Belieben des Beschuldigten. Von der Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 6. Juni 2014 sei auch die Einvernahme vom 7. Juli 2014 betroffen. Ohne die Einvernahme vom 6. Juni 2014 hätte die Einvernahme vom 7. Juli 2014 nicht durch- geführt werden können, weshalb auch letztere unverwertbar und aus den Akten zu weisen sei (pag. 1014 f.). Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz führte die Generalstaatsanwalt- schaft bezüglich dieses Punktes aus, dass die erste Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Juni 2014 nichts enthalte, was für eine Verurteilung von wesentlicher Bedeu- tung sei. Diese Aussagen würden den Lieferwagen betreffen und darüber habe der Beschuldigte wiederholt Ausführungen gemacht. Ferner gehe es nicht an, eine Ein- vernahme vollständig als unverwertbar zu qualifizieren (pag. 1018 f.). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Ab welchem Zeitpunkt die notwendige Verteidigung im Vorverfahren sichergestellt sein muss, ist in der Lehre umstritten. Einhellig wird verlangt, dass dem Beschuldigten im Falle einer notwendigen Verteidigung diese spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung beigegeben wird. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für einen Tatverdacht sprechen, nicht notwendigerweise ein dringender 5 Tatverdacht (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 f.). Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2014 ergibt sich, dass dem Beschuldigten einleitend mitgeteilt wurde, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Hehlerei, Irreführung der Rechtspflege und «Einbruchsdiebstahls» eingeleitet worden sei (pag. 155). Die polizeiliche Befragung fand sodann statt und zwar ohne Anwesenheit einer Verteidigung. Die formelle Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen Hehlerei erfolgte durch die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben am 7. Mai 2014 (pag. 1). Die Untersuchung wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2015 auf gewerbsmässige Hehlerei und Irreführung der Rechtspflege ausgedehnt (pag. 2). Die Verteidigung wies zu Recht darauf hin, dass bereits vor der ersten Einvernahme des Beschuldigten sämtliche relevanten Beweise erhoben worden seien. Mit diesen Beweisen lag jedenfalls bereits im Zeitpunkt der ersten Einvernahme eine plausible Tatsachengrundlage vor, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung der Straftaten ergab. Damit war auch bereits vor der Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Juni 2014 klar bzw. musste klar sein, dass es sich um einen Fall von notwendiger Verteidigung handelte und ein Verteidiger an der Einvernahme vom 6. Juni 2014 hätte anwesend sein müssen. Das Vorverfahren beginnt nach Art. 299 Abs. 1 StPO mit dem Ermittlungsverfahren der Polizei. Ist also bereits zu diesem Zeitpunkt klar, dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung gegeben ist, so muss noch vor Eröffnung der Untersuchung die Verteidigung sichergestellt werden (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 131). Dies wurde vorliegend unterlassen. Somit sind die Ergebnisse der polizeilichen Befragung des Beschuldigten vom 6. Juni 2014 (pag. 154 ff.) infolge Ungültigkeit der entsprechenden Beweiserhebung nicht verwertbar (Art. 131 Abs. 3 StPO). Entsprechend sind auch die Aussagen des Beschuldigten auf Vorhalte mit Bezug auf die Einvernahme vom 6. Juni 2014 im Einvernahmeprotokoll vom 7. Juli 2014 nicht verwertbar. Sofern der Beschuldigte in dieser zweiten Befragung aber eigenständige Aussagen machte oder auf Ergänzungsfragen der Verteidigung früher gemachte Aussagen bestätigte, kann auf diese Aussagen vollumfänglich abgestellt werden, es liegt diesbezüglich kein Fall nach Art. 141 Abs. 4 StPO vor. Darüber hinaus sind die Einvernahmen des Beschuldigten allesamt verwertbar. 8. Einvernahme von G.________ vom 14. Januar 2016 Weiter machte Rechtsanwalt B.________ geltend, dass dem Beschuldigten an den Einvernahmen von G.________ vom 25. April 2014 und vom 5. Juni 2014 kein Teil- nahmerecht eingeräumt worden sei. Die Befragungen hätten in einem anderen Ver- fahren stattgefunden, welches entgegen Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO nicht mit dem vorliegenden vereinigt worden sei. So habe erstmals am 14. Januar 2016 eine Kon- frontationseinvernahme stattgefunden. G.________ seien ihre damaligen Aussagen vorgehalten worden, welche sie sodann bestätigt habe. Es könne unter diesen Um- ständen nicht von einer wirksamen Ausübung des Teilnahmerechts gesprochen wer- den. Ferner habe G.________ nicht mehr mit Sicherheit zu bestätigen vermögen, 6 dass der Beschuldigte der Abnehmer der Zigaretten und dieser die Person in der Bar gewesen sei. Das Fragerecht des Beschuldigten laufe infolge fehlender Erinnerung von G.________ ins Leere, weshalb nicht auf ihre früheren Aussagen abgestellt wer- den könne. Es dürfe deshalb nur die Einvernahme vom 14. Januar 2016 berücksich- tigt werden (pag. 1015). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde diesbezüglich geltend gemacht, dass G.________ in einem separaten Verfahren befragt worden sei. Den Akten könne kein Hinweis auf einen Antrag der Vereinigung der Verfahren entnommen werden. Mit Verweis auf den Beschluss im Verfahren BK 19 142 wäre dies vorliegend not- wendig gewesen (pag. 1019). Die Einvernahme von G.________ vom 25. April 2014 fand im Strafverfahren gegen D.________ statt (pag. 54 ff.). Es ist zutreffend, dass Verfahren gegen mehrere Per- sonen grundsätzlich vereinigt werden sollen, falls unter anderem Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde nicht mit demjenigen gegen D.________ (welcher gleichzeitig mit E.________ beurteilt wurde) vereinigt. Ob ein Ausnahmetatbestand nach Art. 30 StPO (bspw. wegen zeit- lichen Dringlichkeiten infolge Haftfalls) vorlag oder die Vereinigung zu Unrecht un- terlassen wurde, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. Die hier aufge- worfene Frage nach der Verwertbarkeit der Aussage G.________ vom 25. April 2014 in einem anderen Verfahren lässt sich unabhängig von der Rechtmässigkeit der un- terlassenen Verfahrensvereinigung überprüfen. Im Übrigen hat der Beschuldigte eine Verfahrensvereinigung zu keinem Zeitpunkt beantragt und auch die Unterlas- sung derselben nie gerügt. In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Ver- fahren keine Parteistellung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2014 vom 01.09.2014 E. 1.2.3). Das Teilnahmerecht des Art. 147 Abs. 1 StPO setzt eine Par- teistellung im jeweiligen Verfahren voraus. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Dem Beschuldigten stand mithin in dem gegen D.________ geführten Verfahren kein Recht zu, an der Einvernahme von G.________ beizuwohnen. G.________ wurde aber anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016 im Verfahren gegen den Beschuldigten erneut umfassend befragt. Bei dieser Einvernahme war der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger anwe- send. G.________ beschränkte sich in dieser Einvernahme nicht bloss darauf, ihre früheren Aussagen zu bestätigen, sondern schilderte ihre Erinnerungen erneut von sich aus bzw. auf entsprechende Fragen der Vorinstanz und der Verteidigung hin. Dem Beschuldigten wurde damit angemessen und hinreichend Gelegenheit gege- ben, mindestens einmal im Verfahren die früheren und aktuellen (belastenden) Aus- sagen von G.________ in Zweifel zu ziehen und ihr Fragen zu stellen (vgl. auch Urteil des Bundegerichts 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1). Sein Konfrontati- onsanspruch wurde sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht umfassend gewahrt. Damit sind sämtliche Aussagen von G.________ verwertbar. 7 9. Amtsbericht der Kantonspolizei vom 9. Mai 2014 Sodann sei gemäss den Ausführungen der Verteidigung der Amtsbericht der Kan- tonspolizei vom 9. Mai 2014 nicht verwertbar. Bezugnehmend auf den Entscheid des Bundesgerichts 1B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 sei ein solcher Bericht nur dann verwertbar, wenn dem Beschuldigten die Möglichkeit der Konfrontation mit den rap- portierenden Polizisten eingeräumt werde. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 29. März 2017 sei ein Mitarbeiter der Polizei als Zeuge befragt worden. Es habe sich dabei nicht um den Verfasser des Berichts gehandelt. Der Amtsbericht basiere gemäss den Aussagen des Zeugen auf dem Observationsbericht, welcher sich wie- derum auf die jeweiligen Handnotizen stütze. Da der Zeuge nicht als Einsatzleiter tätig gewesen sei, sei den höchstrichterlichen Vorgaben nicht Genüge getan worden. Darüber hinaus würden sich weder der Observationsbericht noch die Handnotizen in den Akten finden. Damit würden wesentliche Dokumente der unmittelbaren Be- weisführung fehlen. Darüber hinaus enthalte der Amtsbericht eine zeitliche Lücke zwischen 02.41 Uhr und 05.19 Uhr. Es sei unklar, was in dieser Zeit passiert sei. Die Kantonspolizei, Kriminalabteilung, verfasste am 9. Mai 2014 im Auftrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, im Rahmen der Aktion «K.________» im Strafverfahren wegen Verdachts der Begehung von Einbruch- diebstählen gegen D.________, E.________ und F.________ einen Amtsbericht über polizeiliche Feststellungen während einer Observation vom Sonntag/Montag, 12./13. Januar 2014 sowie vom Sonntag/Montag, 2./3. Februar 2014, inkl. Fotodos- sier im Anhang (pag. 462 ff.). Der Amtsbericht wurde von L.________, Chef Spezia- lfahndung 3, unterzeichnet und mit folgender Erklärung versehen «Ich bestätige, dass es sich beim Verfasser dieses Amtsberichtes um einen vereidigten Polizisten der Kantonspolizei Bern handelt, welcher von mir angewiesen wurde, in rubrizierter Angelegenheit einen wahrheitsgetreuen Bericht zu verfassen.» (pag. 468). Anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde ein Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern, Dezernat Milan, zu diesem Amtsbericht befragt. Dabei wurde seine Identität nicht parteiöffentlich gemacht, die Personalien waren dem erstinstanzlichen Gericht aber bekannt (pag. 705). Der Mitarbeiter erklärte, seit 2005 bei der Observations- gruppe Milan in Bern tätig zu sein (pag. 705, Z. 16 f.). Er bestätigte, den fraglichen Bericht nicht selber verfasst zu haben (pag. 706, Z. 10-12). Der Verfasser des Be- richts sei zur fraglichen Zeit auch nicht dabei gewesen (pag. 706, Z. 33-36). Der befragte Mitarbeiter der Kantonspolizei führte weiter aus, dass während des Einsat- zes laufend Handnotizen erstellt würden. Dies mache einzig der Einsatzleiter. Nach der Rückkehr werde sodann der Observationsbericht erstellt. Diese Berichte würden die Grundlage für den späteren Amtsbericht bilden. Der Amtsbericht werde in der Regel durch ein mittleres Kader verfasst, wobei die Grundlage dafür aber eben wie erwähnt die Observationsberichte seien. Er selbst habe weder Handnotizen noch den Observationsbericht erstellt (pag. 707, Z. 4-22). Der befragte Mitarbeiter war jedoch im relevanten Zeitraum im besagten Einsatzteam. Er sei jeweils verantwortli- cher Einsatzleiter gewesen, mit Ausnahme vom 12. und 13. Januar 2014, da sei er Teil der Mannschaft gewesen (pag. 706, Z. 2 f.). Vorliegend konnte der Milan-Mitar- beiter anlässlich des Einsatzes eigene Beobachtungen machen und den Amtsbericht als richtig bestätigen (pag. 706, Z. 8 u. Z. 20). Schliesslich kann einer Telefonnotiz vom 28. April 2016 entnommen werden, dass derjenige Milan-Mitarbeiter an die 8 Fortsetzungsverhandlung geschickt wurde, welcher die Fragen des Gerichts und der Verteidigung am besten würde beantworten können (pag. 654). Insgesamt kann so- mit festgehalten werden, dass die vorliegende Situation nicht mit derjenigen im Ent- scheid des Bundesgerichts 1B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 vergleichbar ist. Mit der parteiöffentlichen Befragung des Mitarbeiters der Kantonspolizei Bern, Dezernat Mi- lan, vom 29.03.2017 wurden den Anforderungen an das Konfrontationsrecht des Be- schuldigten hinlänglich genüge getan. Auf den Amtsbericht kann folglich vollumfäng- lich abgestellt werden. 10. Geheime Überwachungsmassnahmen Zu den geheimen Überwachungsmassnahmen führte die Verteidigung aus, dass es sich bei den Ergebnissen aus der technischen Überwachung des Personenwagens gemäss den Ausführungen der Vorinstanz um zentrale Beweismittel handle. Fest stehe jedoch, dass die Gespräche 978, 980, 981, 1020 und 1147 dagegen ebenfalls nicht verwertbar seien. Die Akten seien diesbezüglich unvollständig und ungenügend dokumentiert. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Audioüberwachung und die Über- setzung der Gespräche zustande gekommen seien. Hinsichtlich der geheimen Überwachungsmassnahmen verweist die Generalstaats- anwaltschaft auf die Ausführungen im Beschluss der 1. Strafkammer vom 31. Okto- ber 2017 (pag. 1019). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 und mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts wurde während der Dauer vom 12. Dezember 2013 bis am 11. März 2014 die Installation und der Betrieb der Au- dioüberwachung des Personenwagens VW Golf mit dem niederländischen Kontroll- schild .________, Halter: E.________, genehmigt (pag. 527.1 ff.). Daraufhin konnten offenbar diverse Gespräche abgehört werden. Die Gespräche 978 (pag. 521), 980 (pag. 522), 981 (pag. 523), 1020 (pag. 525) und 1147 (pag. 1147) sind auf den ent- sprechenden Pagina auf weissen Blättern ohne weitere Hinweise, Masken, Unter- schriften oder Anmerkungen in deutscher Sprache und Computerschrift wiederge- geben. Darüber hinaus werden die Gespräche auf dem Deliktsblatt zur gewerbsmäs- sigen Hehlerei erwähnt, resp. teilweise zitiert (pag. 13 ff.). Weitere Quellen, Angaben, Kontextinformationen, amtliche Auflistungen oder sonstiges finden sich in den Akten zu diesen Dokumenten resp. abgehörten Gesprächen nicht. Der Verteidigung ist in- sofern zuzustimmen, als dass so nicht nachvollzogen werden kann, wer die Berichte wann verfasst hat und ob sich die Feststellungen überhaupt auf die bewilligten Über- wachungsmassnahmen beziehen. In den Akten finden sich immerhin zwei Verpflich- tungserklärungen von Übersetzern im Rahmen von Überwachungsmassnahmen nach Art. 269 – 281 StPO, eine vom 22. November 2013 des Albanisch-Übersetzers M.________ (pag. 348) und eine vom 13. Dezember 2013 des Albanisch-Überset- zers N.________ (pag. 349), was ein Hinweis auf eine ordnungsgemässe Überset- zung im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen sein kann. Soweit weitergehend genügt die Dokumentation über die genannten Gespräche den formel- len Erfordernissen einer nachvollziehbaren, ordnungsgemäss erfolgten Beweiserhe- bung jedoch nicht. Die Kammer stellt deshalb – anders als die Vorinstanz – für die Erstellung des Sachverhalts nicht auf diese Innenraumgespräche ab. 9 11. Überwachung der Rufnummer Die Verteidigung machte weiter geltend, dasselbe wie für die Überwachung des Per- sonenwagens gelte auch für die rückwirkende Überwachung der Rufnummer O.________. Diese Ergebnisse seien ebenfalls nicht verwertbar. Die Ausführungen der Vorinstanz hierzu seien nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte habe das Recht, die vollständigen Ergebnisse dieser Überwachung einzusehen. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Standorte des Mobiltelefons mit den Aufenthaltsorten des Be- schuldigten übereinstimmen würden und ein weiterer Mitarbeiter aus dem Unterneh- men des Beschuldigten ausgeschlossen werden könne. Diese Schlussfolgerung lasse sich den SMS-Nachrichten nicht entnehmen. Es könne zudem nicht überprüft werden, ob D.________ noch mit weiteren Abnehmern Gespräche geführt habe (pag. 1016). Hinsichtlich der geheimen Überwachungsmassnahmen verweist die Generalstaats- anwaltschaft auf die Ausführungen im Beschluss der 1. Strafkammer vom 31. Okto- ber 2017 (pag. 1019). Tatsächlich ist die Situation betreffend die Ergebnisse der rückwirkenden Telefonü- berwachung in Bezug auf die Rufnummer O.________ in den amtlichen Akten nicht ganz übersichtlich. Es finden sich etwas unstrukturiert verteilt zahlreiche SMS-Texte von und an die genannte Nummer. Dabei wird aber bei genauerer Betrachtung klar, dass alle diese Texte offensichtlich aus Überwachungen anderer Rufnummern stam- men (bspw. der Rufnummer P.________ pag. 35, 82 ff., 163, 202 ff., 207 ff., 212 f.; der Rufnummer Q.________ pag. 79 ff., 206; der Rufnummer R.________ pag. 126 ff., 164 ff., 214 ff.) und nicht aus der hier thematisierten rückwirkenden Telefonüber- wachung der Rufnummer O.________. Ersichtlich wird dies jeweils durch die Be- zeichnung «Direction» in Verbindung mit der Bezeichnung «Calling», aber auch durch den «Target Name». Wird bspw. die Dokumentation der SMS vom 13. Januar 2014 «Komshi ales gud ich kome morgen früh.» (pag. 479) betrachtet, so wird er- sichtlich, dass dieser Text von der Nummer P.________ («Calling») an die Nummer O.________ («Called») erfolgte und dabei das überwachte Objekt die Nummer P.________ («Target Name») war, so dass die «Direction» des SMS-Verkehrs ent- sprechend mit «Outgoing» bezeichnet war, also als ausgehend von der überwachten Nummer P.________. Soweit die Kritik der Verteidigung SMS-Nachrichten aus der rückwirkenden Telefonüberwachung der Rufnummer O.________ betrifft, kann diese somit nicht gehört werden, weil sich keine solche Ergebnisse in den Akten befinden und im erstinstanzlichen Entscheid auch nicht auf solche abgestützt wurde. Im Übrigen gibt auch die in den Akten vorhandene SMS-Dokumentation aus den Telefonüberwachungen anderer Rufnummern zu keiner Beanstandung Anlass. Diese Überwachungen wurden rechtmässig angeordnet und sauber dokumentiert. Dem jeweiligen Rubrum der sichergestellten SMS-Nachricht können sämtliche Eck- daten detailliert und nachvollziehbar entnommen werden. Die einzigen beiden Dokumente in den Akten, welche effektiv direkt der rückwirken- den Telefonüberwachung der Nummer O.________ zugeordnet werden können, sind die Standortbestimmungen besagter Rufnummer zu den beiden Tatzeiträumen im Januar und Februar 2014 gemäss pag. 103 und 169. Diese Erkenntnis ist in An- 10 betracht des Inhalts der beantragten und gutgeheissenen Überwachungsmassnah- men nachvollziehbar. Beantragt wurde nämlich mit Berichtsrapport vom 5. Mai 2014 die Genehmigung der Verwertung eines Zufallsfundes aus verfügten Echtzeitüber- wachungen und Observationen der Aktion «K.________» – also die Verwendung dieser SMS-Funde auch im Verfahren gegen den vorliegend Beschuldigten – und erst in zweiter Linie auch noch die «Erhebung rückwirkender Teilnehmeridentifikation der Rufnummer O.________ beim Provider S.________, 6 Monate rückwirkend» (pag. 476). Die entsprechenden Anträge der Staatsanwaltschaft hat das kantonale Zwangsmassnahmengericht gutgeheissen (pag. 503 ff. und 456 ff.). Die Staatsan- waltschaft hielt in einem späteren Gesuch vom 3. Juli 2015 an das kantonale Zwangsmassnahmengericht u.a. Folgendes fest: «Diese Nummer [O.________] ist eingelöst auf einen nicht existenten T.________ an der nicht existierenden Adresse, U.________. Da der Benutzer der Rufnummer O.________ und D.________ aus- schliesslich per SMS kommunizierten, ist eine Eruierung des Benutzers der Rufnum- mer O.________ mittels Stimmerkennung nicht möglich.» (pag. 506). Daraus geht hervor, dass neben dem SMS-Kontakt keine weiteren telefonischen Verbindungen zwischen der Rufnummer O.________ und den Nummern von D.________ gefun- den werden konnten. Dies wird im Sammelrapport vom 26.05.2015 bestätigt (pag. 8). Soweit die Verteidigung geltend macht, es könne so nicht überprüft werden, ob D.________ noch mit weiteren Abnehmern Gespräche geführt habe, so ist ihr ent- gegenzuhalten, dass eine vollständige Auswertung der Rufnummer O.________ zur Beantwortung dieser Frage von vorn herein untauglich ist. D.________ kommt als Halter und Nutzer der Rufnummer O.________ nicht in Frage. Inwieweit die beiden Auszüge der Standortaufzeichnungen vom 13. Januar 2014 und vom 7./8. Februar 2014 (pag. 103 und 169) als Ergebnisse der rückwirkenden Tele- fonüberwachung unverwertbar sein sollen, erhellt sich der Kammer nicht. Aus diesen Auszügen geht klar hervor, wo sich der Benutzer des Geräts mit der Rufnummer O.________ im Zeitraum der beiden Vorfälle aufgehalten hat. Was vor und nach diesen Zeiträumen geschah, vermag an diesen Ergebnissen nichts zu ändern. Auf die in den Akten befindlichen Ergebnisse der rückwirkenden Telefonüberwachung der Rufnummer O.________ kann somit abgestellt werden. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung zu den Vorwürfen betreffend die Ereignisse vom 12./13. Januar 2014 sowie vom 9./10. Februar 2014 (Ziff. I./1.-3. der AKS pag. 569 ff.) 12. Vorwurf gemäss Anklageschrift Gegenstand der Berufung des Beschuldigten resp. der Anschlussberufung der Ge- neralstaatsanwaltschaft ist unter anderem der Vorwurf der Gehilfenschaft zum Dieb- stahl vom 12./13. Januar 2014 und der Hehlerei vom 13. Januar 2014 sowie der Vorwurf der Gehilfenschaft zum Diebstahl vom 9./10. Februar 2014 und der Vorwurf der Hehlerei vom 10. Februar 2014. Mit Anklageschrift vom 21. September 2015 wird dem Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. 569 f.): 11 Gehilfenschaft zum Diebstahl […] begangen am 12./13.01.2014 und früher, in C.________(Ort) und anderswo, indem A.________ im Wissen darum, dass D.________ einen Diebstahl verüben wollte, einen Lieferwagen seiner Firma V.________ (Mercedes Sprinter, ZH .________) für den Diebstahl zur Verfügung stellte und mit D.________ vorgängig zum Diebstahl vereinbarte, die beim Diebstahl entwendeten Zigaretten käuflich zu erwerben. Hehlerei begangen am 13.01.2014 und früher, in C.________(Ort) und anderswo, indem A.________ im Wissen darum, dass es sich um Diebesgut handelte, von D.________ und allenfalls E.________ Zigaretten im Wert von ca. CHF 40‘500.00, welche aus dem Einbruchsdiebstahl vom 12./13.01.2014 in den W.________ in 1753 I.________(Ort) stammten, zum Preis von ca. CHF 7‘000.00 - CHF 22‘000.00 käuflich erworben hat, in der Absicht, die Zigaretten weiterzuverkaufen. Gehilfenschaft zum Diebstahl […] begangen am 09./10.02.2014 und früher, in C.________(Ort) und anderswo, indem A.________ an D.________ im Wissen darum, dass dieser einen Diebstahl verüben wollte, einen Lieferwagen seiner Firma V.________ (Mercedes Sprinter, ZH .________) für den Diebstahl zur Verfügung stellte und mit D.________ vorgängig zum Diebstahl vereinbarte, die beim Diebstahl entwendeten Zigaretten zum Preis von CHF 3.00/Päckchen käuflich zu erwerben. Versuchte Hehlerei begangen am 10.02.2014 und früher, in C.________(Ort) und anderswo, indem A.________ im Wissen darum, dass D.________ einen Diebstahl verüben wollte, mit diesem vorgängig zum Diebstahl verein- barte, die beim Diebstahl entwendeten Zigaretten zum Preis von CHF 3.00/Päckchen käuflich zu er- werben, es aber nicht zur Entgegennahme der von D.________ und einem Mittäter am 09./10.02.2014 im X.________ in J.________(Ort) entwendeten Zigaretten (Wert: CHF 104‘206.00) durch A.________ kam weil D.________ und der Mittäter nach dem Diebstahl mit dem Lieferwagen Mercedes Sprinter, ZH .________, und den darin sich befindenden gestohlenen Zigaretten bei der Autobahnausfahrt C.________(Ort)/Y.________ durch die Polizei angehalten wurden. 13. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die in der Anklageschrift umschriebenen Tatabläufe zum Diebstahl vom 12./13. Ja- nuar 2014 und vom 9./10. Februar 2014 durch D.________ und E.________ resp. durch F.________ sind in ihren äusseren Abläufen grundsätzlich unbestritten. Die genannte Täterschaft wurde hierfür rechtskräftig verurteilt (pag. 334 ff.; Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10.03.2016 betreffend F.________ [In den Ak- ten F.________]). Bestritten sind praktisch ausschliesslich die Beteiligung und damit die Täterschaft des Beschuldigten. In beiden Fällen gilt es die Fragen zu beantworten, ob der Be- schuldigte der Täterschaft zur Begehung der Delikte den Lieferwagen der V.________ zur Verfügung stellte, deren Bezugsperson mit der Rufnummer O.________ und schliesslich Abnehmer des Deliktsguts war bzw. für den Vorfall vom 9./10. Februar 2014 sein sollte. 12 14. Objektive und subjektive Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer neben dem Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 9. Mai 2015 (pag. 4 ff.), der Amtsbericht vom 15. Mai 2014 (pag. 462 ff.), die Fotodokumentation sowie diverse Überwachungsmassnahmen vor. Die Vorin- stanz hat die Fotodokumentation und die Überwachungsmassnahmen zutreffend aufgeführt, darauf kann verwiesen werden (pag. 751 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Abweichung von der Vorinstanz stellt die Kammer dagegen nicht auf die Gespräche Nr. 978, 980, 981, 1020 und 1147 ab (vgl. Ziff. 10 hiervor). Sodann zieht die Kammer die Aussagen des Beschuldigten (mit Ausnahme der Ein- vernahme vom 6. Juni 2014 und teilweise vom 7. Juli 2014), die Aussagen von E.________, G.________, D.________, F.________, Z.________ und des Mitarbei- ters des Dezernats Milan in ihre Beweiswürdigung mit ein. 15. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismit- tel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 768 f., S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): • Beim ersten Einbruchsdiebstahl in I.________(Ort) wurde der Lieferwagen von A.________ be- nutzt. • Dieser Lieferwagen wurde dann vom I.________(Ort) bis nach C.________(Ort) überwacht, wo in der Firma von A.________ zahlreiche Kehrichtsäcke mit eckigem Inhalt ausgeladen wurden. • Beim zweiten Einbruchsdiebstahl in J.________(Ort) wurde wiederum der Lieferwagen von A.________ benutzt und anschliessend in der Nähe der Firma von A.________ mit entsprechen- dem Diebesgut durch die Polizei angehalten. • Nach der Anhaltung erstattete A.________ bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige wegen dem "Diebstahl" des Lieferwagens. • A.________ hat den Lieferwagen aber beide Male D.________ zur Verfügung gestellt und wusste dies auch bei der Anzeigeerstattung. • Die vorhandenen Gespräche und SMS passen in den gesamten Ablauf und zeigen auf, dass die geplanten Delikte intensiv vorbereitet und dabei auch nachdrücklich über die Qualität der Ware, den Preis und den entsprechenden Absatz diskutiert wurde. • Im Zusammenhang mit all diesen Gesprächen wurde durch den Abnehmer des Diebesgutes im- mer die Rufnummer O.________ benutzt. • Die Standorte des Natels mit der Nummer O.________ stimmen mit den damaligen Aufenthalts- orten von A.________ während des zweiten Diebstahls überein, wobei ein "Natelträger" aus der Firma ausgeschlossen werden kann. • Anhaltspunkte, dass eine weitere, bisher nicht bekannte Person allenfalls diese Nummer benutzt haben könnte, sind keine vorhanden. • Sowohl aus den Aussagen in den Einvernahmen als auch in den aufgezeichneten Gesprächen von D.________ und E.________ ergibt sich, dass sie die Zigaretten nach C.________(Ort) brachten und zwar zu der Person, welcher der Lieferwagen gehört. • Hinzu kommen die widersprüchlichen Aussagen von A.________. Die Aussagen wirken, wie er- wähnt, insgesamt konstruiert und unlogisch. Der Verteidiger macht sogar geltend, es sei nicht erstellt, dass die gestohlenen Zigaretten auf das Gelände und damit in den Machtbereich der 13 "V.________" gelangten - wie er beim vorliegenden Bildmaterial und den Aussagen von Z.________ zu einer solchen Schlussfolgerung kommen kann, bleibt für das Gericht ein Rätsel. All diese Punkte sprechen eine klare Sprache: Es geht immer um den "Türken", der in die Miete des Fahrzeuges resp. in die Organisation der Lieferung und insbesondere in den anschliessenden Absatz der gestohlenen Ware involviert war. Gestützt auf all diese Ausführungen ist für das Gericht klar, dass es sich bei "unbekannten Türken" um A.________ gehandelt haben muss. Die von der Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalte sind somit beweismässig als erstellt zu betrach- ten. 16. Beweiswürdigung der Kammer 16.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vorab auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 753 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung). 16.2 Sammelrapport vom 26. Mai 2015 (pag. 4 ff.) Um einen Überblick über die gesamten polizeilichen Ermittlungen sowie das sich daraus abgeleitete Verfahren gegen den Beschuldigten zu erhalten, wird einleitend die zutreffende Zusammenstellung der Vorinstanz des Sammelrapports der Kan- tonspolizei vom 26. Mai 2015 nochmals wiedergegeben (pag. 748 ff., S. 8-10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im November 2013 hätten sich in kurzer Folge Bankomataufbrüche und -versuche ereignet, bei denen freistehende Bankomaten in Einkaufszentren zum Ziel der professionell agierenden Täterschaft gewor- den seien. Die Ermittlungen hätten zu E.________ und D.________ geführt, welche sich illegal in der Schweiz aufgehalten und sich offensichtlich als Einbrecher betätigt hätten. Die beiden Einbrecher hät- ten sich - mit Unterbrüchen - mehrere Wochen in der Schweiz aufgehalten. Die durchgeführten techni- schen Überwachungsmassnahmen hätten aufgezeigt, dass es sich bei dieser Täterschaft um sehr pro- fessionelle, mit hoher krimineller Energie operierende Personen gehandelt habe, welche ausschliess- lich für die Begehung von schweren Eigentumsdelikten in die Schweiz gereist seien. In den laufenden Ermittlungen sei festgestellt worden, dass sich E.________ und D.________ dem organisierten Dieb- stahl grosser Mengen Zigaretten zugewendet hatten, bei denen in raffinierter und teilweise akrobati- scher Art und Weise Grossverteilmärkte zum Ziel geworden seien. Eine entsprechende Logistik (Ab- satzkanal / Fahrzeug) sei in konspirativer Art und Weise durch einen vorerst Unbekannten gestellt wor- den, welcher damit die eigentlichen Einbrecher in Vorbereitung, Durchführung und Verkauf des Delikts- guts wesentlich unterstützt habe. Die Kommunikation zwischen Hehler und Einbrecher sei dabei aus- schliesslich über D.________ erfolgt. Die während der Aktion "AA.________" durchgeführten (umfangreichen) technischen Überwachungs- massnahmen hätten eine enge geschäftliche Kooperation zwischen dem vorerst unbekannten Benutzer der Rufnummer O.________ und D.________ gezeigt. Im Gegensatz zu D.________, welcher mit stän- dig wechselnden Rufnummern operiert habe, habe der Unbekannte diese Nummer fortwährend ver- wendet. Die Ermittlungen hätten aufgezeigt, dass der Unbekannte eng mit der Firma "V.________" verbunden sein müsse. Wiederholt sei durch die Einbrecher ein auf diese Firma eingelöster Lieferwa- gen Mercedes am Sitz der Firma in C.________(Ort) abgeholt, für deliktische Tätigkeiten verwendet 14 und auch wieder zurückgebracht worden. Es habe jeweils bereits zum Voraus festgestanden, dass allfällig erbeutete Zigaretten in die Räumlichkeiten der Firma verbracht würden. Im Nachgang zur Anhaltung am 10. Februar 2014 von D.________ und F.________ seien zahlreiche SMS zur Kontaktaufnahme zwischen Hehler und Einbrecher aufgezeichnet worden. Nach einiger Zeit habe der Hehler es sogar mit einem direkten Telefonanruf versucht. Auf Grund der Ermittlungen sei deshalb am 05. Mai 2014 um eine Genehmigung der Verwertung von Zufallsfunden aus Observation, Innenraum- und Echtzeitüberwachung aus der Aktion "AA.________" und eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation auf die Rufnummer O.________ ersucht worden. Gemäss CCIS sei die Rufnummer O.________ am 26. November 2011 als Prepaid - Anschluss auf "T.________" in Betrieb genommen worden. Diese Person sei in den einschlägigen Registern nicht bekannt. Die Verkehrsdaten der Rufnummer O.________ würden mit durchschnittlich 20 Verbindungen pro Tag auf eine mässige Verwendung dieses Anschlusses hinweisen. Nebst offenbar geschäftlichem Hintergrund (Verbindungen auf registrierte Rufnummern der Firma "V.________") sei diese Nummer vorwiegend für die Kommunikation zwischen dem Unbekannten und D.________ verwendet worden. Grundsätzlich sei hierbei ausschliesslich ein SMS - Verkehr aufgezeichnet worden, der in gebrochenem Deutsch abgefasst worden sei. Zwischen E.________ und dem Unbekannten seien keine Verbindun- gen registriert worden. Der Grund für diese Tatsache sei darin zu suchen, dass E.________ selber praktisch kein Deutsch verstehe, während D.________ durchaus in der Lage sei, einfache Sätze in Deutsch zu bilden. Hierarchisch seien die beiden als gleichwertig zu betrachten. Der als Mittäter beim Einbruch in J.________(Ort) agierende F.________ könne demgegenüber nicht als Kernmitglied der Bande bezeichnet werden. Die aufgezeichneten Antennenstandorte im Kontext zu den feststehenden Parametern wie die private Wohnadresse, die "V.________" in C.________(Ort) und die Shisha - Bar "AB.________" in AC.________ (Ort) (vgl. dazu auch die entsprechenden Übersichtsblätter, pag. 141 f., pag. 182) würden klar darauf hinweisen, dass A.________ den Anschluss O.________ verwendet haben müsse. Seine eigenen Aussagen über seinen Aufenthalt in AC.________ (Ort) in der durch ihn betriebenen Shisha - Bar vom Wochenende um den Einbruch in J.________(Ort) würden sich exakt mit den Standortauf- zeichnungen des fraglichen Anschlusses decken. Im von D.________ und E.________ verwendeten Personenwagen seien zahlreiche Gespräche (auch in Verbindung mit GPS - Standorten) aufgezeichnet worden, aus denen die geschäftliche Beziehung zwischen A.________ und den beiden Einbrechern habe ermittelt werden können. Aus diversen Ge- sprächen gehe hervor, dass A.________ sehr wohl nicht nur im Wissen um die Einbruchsdiebstähle den Lieferwagen zur Verfügung gestellt, sondern den Einbrechern auch gleich die gesamte Beute ab- gekauft habe. Die Auswertungen der sichergestellten Mobiltelefone von D.________ habe ergeben, dass in zwei Na- tels unter dem konspirativen Eintrag "TURQI" oder "TURK" die von A.________ verwendete Rufnum- mer gespeichert gewesen sei. Auch im Mobiltelefon von F.________ sei die Rufnummer O.________ unter "TURKI .________" abgespeichert gewesen. In der fraglichen Zeit habe aber keine Verbindung zwischen F.________ und A.________ festgestellt werden können. Am 19. Februar 2014 habe A.________ dann bei der Kantonspolizei Zürich den Diebstahl des Liefer- wagens gemeldet. Dazu sei er am 28. Februar 2014 entsprechend befragt worden. Dabei habe er wider besseres Wissen zu Protokoll gegeben, dass der fragliche Lieferwagen gestohlen worden sei. Er habe verschwiegen, dass der Lieferwagen an D.________ ausgeliehen worden sei. 15 In den "Schlussbemerkungen" hielt der polizeiliche Sachbearbeiter sodann fest, dass sich bei den vor- liegenden Ereignissen das Zusammenspiel zwischen einer gut organisierten, international agierenden Einbrechergruppierung und dem hier domizilierten, logistisch und mit einem entsprechenden Absatz- kanal sehr gut strukturierten Hehler zeige. Die in diesem Fall festgestellte sehr enge und zielgerichtete Zusammenarbeit zwischen Einbrecher und Hehler würde zumindest punktuell an eine netzwerkartige, funktional differenzierte Form von organisierter Kriminalität erinnern. Dem Sammelrapport liegen zum Sachverhalt betreffend dem Diebstahl vom 12. / 13. Januar 2014 (vgl. dazu pag. 13 ff.), demjenigen vom 09. / 10. Februar 2014 (vgl. dazu pag. 104 ff.) und der Irreführung der Rechtspflege (vgl. dazu pag. 139 f.) entsprechende einzelne Deliktsblätter bei. Der erwähnte Sammelrapport der Kantonspolizei fasst darüber hinaus unter ande- rem die diversen Einvernahmen, die Erkenntnisse aus der rückwirkenden Teilneh- meridentifikation und die weiteren Ermittlungen (u.a. Innenraumüberwachung VW Golf .________, Hausdurchsuchung G.________, forensische Auswirkungen) zu- sammen. Auf die detaillierte Wiedergabe dieser Zusammenstellung wird an dieser Stelle verzichtet, da nachfolgend auf die einzelnen Beweismittel – mit Ausnahme der Innenraumgespräche und der Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Juni 2014 und teilweise vom 7. Juli 2014, welche nicht verwertbar sind – beweiswürdigend einzu- gehen sein wird. Es ist auf die zutreffend zusammengetragenen Informationen im Sammelrapport abzustellen, welche einen Überblick über die Ermittlungsarbeit erge- ben. 16.3 Amtsbericht vom 9. Mai 2014 (pag. 462 ff.) Der Amtsbericht vom 9. Mai 2014 betreffend das Strafverfahren gegen D.________, E.________ und F.________ wegen Diebstahls, evtl. banden- und gewerbsmässig begangen, qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfach begangen, und Hausfrie- densbruchs, mehrfach begangen, wurde gemäss Art. 194 StPO im Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Hehlerei beigezogen (pag. 461). Diesem Amtsbericht sind die Ergebnisse aus den Observationen vom 12./13. Januar 2014 und vom 2./3. Februar 2014 zu entnehmen. Die Polizisten konnten beobachten, wie E.________ und D.________ im weissen Lieferwagen Mercedes-Benz Sprinter mit dem Kontrollschild ZH .________ zum «W.________» gefahren sind. Dieses Fahrzeug ist auf die V.________ eingelöst. Dort seien sie von der Ostseite herkom- mend Richtung der südlich gelegenen AD.________ Garage an der AE.________ (Strasse) gegangen. Ihre Aufmerksamkeit hätten die beiden offensichtlich der Ge- bäuderückseite des «W.________» gewidmet. Alsdann habe Lärm (dumpfe Schlag- oder Aufprallgeräusche) aus der Richtung des Gebäudes des «W.________» wahr- genommen werden können. Als die beiden das Gelände des «W.________» wieder verlassen hatten, habe der Lieferwagen auf dem AF.________ (Strasse), ca. 20 Me- ter nach der Einmündung AG.________ (Strasse), festgestellt werden können. Um 05.19 Uhr habe festgestellt werden können, wie E.________ und D.________ aus der Richtung der Liegenschaft AF.________(Strasse) gekommen und zum Liefer- wagen gegangen seien. Um 07.03 Uhr sei der Lieferwagen mit E.________ als Len- ker und D.________ als Beifahrer in C.________(Ort) auf das Firmenareal AH.________ (Strasse) eingebogen. Um 10.08 Uhr habe schliesslich festgestellt werden können, wie ein unbekannter Mann gemeinsam mit E.________ und 16 D.________ und einem weiteren unbekannten Mann Abfallsäcke aus dem Lieferwa- gen ausgeladen hätten. Es seien mindestens 16 Kehrichtsäcke à 110 Liter Fas- sungsvermögen, welche offensichtlich halb bis dreiviertel gefüllt gewesen seien, aus dem Lieferwagen ausgeladen und durch die vier Männer in das hinter dem Lieferwa- gen befindliche Firmengebäude verbracht worden (pag. 66 ff.). Die Polizei hat diese Handlungen mittels Fotoaufnahmen dokumentiert, wobei der Beschuldigte auf die- sen Aufnahmen nicht zu sehen ist (pag. 73 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 29. März 2017 er- klärte ein Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern, Dezernat Milan, nochmals die Vorge- hensweise einer solchen Observation bis hin zum Abfassen des Amtsberichts (vgl. Ziff. 9. hiervor). Weiter führte dieser Mitarbeiter aus, dass er den Innenraum des Lieferwagens während der Observation habe einsehen können (pag. 708, Z. 1-4). Dies sei um ca. 09.45 Uhr gewesen, als zwei Personen das Fahrzeug entladen hät- ten. Eine Person sei ins Fahrzeug gestiegen und habe die Säcke nach draussen gereicht. Zwei weitere Personen hätten die Säcke auf die Laderampe weitergereicht. Von dort seien die Säcke dann von einer dritten und später noch von einer vierten Person in den Innenraum transportiert worden (pag. 708, Z. 8-12). Weiter sei nicht möglich, dass E.________ und D.________ in der Zeit ab der Abfahrt vom «W.________» und bis zu deren Ankunft Gegenstände aus dem Fahrzeug entnom- men oder hinzugefügt hätten (pag. 708, Z. 33-37). Das Fahrzeug sei die ganze Zeit über unter Kontrolle gestanden (pag. 709, Z. 3). Weiter erklärte der Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern, dass ihnen der Inhalt der Kehrichtsäcke nicht bekannt gewesen sei. Die Anzahl der im Bericht genannten Säcke (16 Säcke à 110 Liter) seien jene Säcke, welche sie mit freiem Blick auf die Laderampe hätten zählen können. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass es noch mehr gewesen seien (pag. 709, Z. 20 f.). Aufgrund der Verformungen der Kehrichtsäcke hätten sie darauf schliessen können, dass es etwas Eckiges gewesen sei. Aufgrund ihres Vorwissens seien sie davon ausgegangen, dass es sich um Zigarettenstangen gehandelt habe (pag. 710, Z. 28-30). Gemäss den im Deliktsblatt vom 26. Mai 2015 zum «Einbruchsdiebstahl» im «W.________» zusammengefassten Erkenntnissen der Kantonspolizei Bern aus den Überwachungsmassnahmen haben D.________ und E.________ den «W.________» bereits vor dem Zigarettendiebstahl ausgekundschaftet und in der Planungsphase den Absatz der Produkte organisiert (pag. 13 ff.). Die Kammer hat keinen Grund, an den sachlich und neutral abgefassten Ausführun- gen im Amtsbericht sowie auf dem Deliktsblatt vom 26. Mai 2015 und den Ausführun- gen des Mitarbeiters der Kantonspolizei des Kantons Bern, Dezernat Milan, zu zwei- feln. Darüber hinaus haben E.________ und D.________ den Einbruch in den «W.________» zugegeben und wurden hierfür auch rechtskräftig verurteilt (pag. 334 ff.; Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 02.06.2015). Es kann sodann festgehalten werden, dass die V.________ mit Sitz an der AH.________(Strasse) in C.________(Ort) gemäss dem Handelsregisterauszug dem Beschuldigten gehört. Dieser ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer und verfügt über eine Einzel- unterschriftsberechtigung (pag. 454 f.), was der Beschuldigte auch nicht weiter be- streitet (vgl. Ziff. 16.5.6 hiernach). 17 16.4 Überwachungsmassnahmen Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den erfolgten tech- nischen Überwachungsmassnahmen verwiesen werden (pag. 751 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): • aktive Überwachung der Rufnummer AI.________ von D.________ in der Zeit vom 26. November 2013 bis am 12. Februar 2014 • Standortüberwachung des PW Golf von E.________ mit den niederländischen Kontrollschildern .________ seit dem 27. November 2013 sowie entsprechende Audioüberwachung in der Zeit vom 12. Dezember 2013 bis am 11. Juni 2014 • aktive Überwachung der Rufnummer AJ.________ von D.________ in der Zeit vom 09. Dezember 2013 bis am 12. Februar 2014 • aktive Überwachung der Rufnummer Q.________ von E.________ seit dem 10. Januar 2014 • aktive Überwachung der Rufnummer P.________ von D.________ in der Zeit vom 12. Januar 2014 bis am 12. Februar 2014 • aktive Überwachung der Rufnummer AK.________ von E.________ seit dem 27. Januar 2014 • aktive Überwachung der Rufnummer R.________ von D.________ in der Zeit vom 01. Februar 2014 bis am 12. Februar 2014 • Audioüberwachung des PW Die Ergebnisse dieser Überwachungsmassnahmen dürfen auch im Strafverfahren gegen den Beschuldigten verwendet werden (Entscheid des ZMG vom 08.05.2014; pag. 456 ff.). Schliesslich wurde auch die rückwirkende Überwachung des Tele- fonanschlusses O.________ für den Zeitraum vom 8. November 2013 bis 7. Mai 2014 genehmigt (Entscheid des ZMG vom 08.05.2014; pag. 503 f.). Es ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Kammer jedoch nicht auf die Audioü- berwachung des Personenwagens Golf von E.________ mit den niederländischen Kontrollschildern .________ abstellt (vgl. Ziff. 10 hiervor). Für Samstag, den 11. Januar 2014, ist folgender SMS-Verkehr zwischen der Ruf- nummer AL.________ (Anschluss von E.________) durch D.________ und der Ruf- nummer O.________ aufgezeichnet: 13.25 Uhr von D.________ «Komshi ich bim bij laden cok selam», woraufhin die Rufnummer O.________ antwortete «Komsi ich ca 30 min dort» und D.________ seinerseits wiederum antwortete «Ok danke» (pag. 79 ff.). Parallel zu diesem SMS-Verkehr stellte die Kantonspolizei im Sammelrapport vom 26. Mai 2014 fest, dass für die Rufnummer O.________ die Standorte AM.________, AN.________ und AO.________ aufgezeichnet werden konnten, also die allgemeine Fahrtrichtung Basel - Zürich (pag. 15). Schliesslich fand ein weiterer SMS-Kontakt in der Nacht vom 12. auf den 13. Januar 2014 statt, in welcher D.________ (P.________) die Rufnummer O.________ kon- taktierte und schrieb, dass alles gut sei und er morgen früh komme (pag. 82). Am folgenden Morgen begaben sich D.________ und E.________ gemäss der durch- geführten Observation und den Ausführungen im Amtsbericht um 05.30 Uhr mit dem Lieferwagen nach C.________(Ort) und parkierten diesen auf dem Firmenareal der V.________ an der AH.________(Strasse) (pag. 69). Daraufhin kontaktierten sie 18 wiederum die Nummer O.________ per SMS und schrieben «Komshi ich bim bij la- den cok selam ales ok» (pag. 83), woraufhin die Nummer O.________ antwortete «Ok komsu sehr gut!». Für letztere Rufnummer konnte zu diesem Zeitpunkt der An- tennenstandort an der AP.________ (Adresse) festgestellt werden, welcher in un- mittelbarer Nähe des Wohnorts des Beschuldigten an der AQ.________ (Adresse) ist. Gemäss der erfolgten Observation und dem hierzu verfassten Amtsbericht er- folgte sodann um 10.08 Uhr der Ablad der gestohlenen Zigaretten abgepackt in min- destens 16 Kehrichtsäcke (pag. 70). Im Verlauf des Nachmittags vom 13. Januar 2014 wurden weitere SMS aufgezeich- net. Die Rufnummer O.________ schrieb D.________ (P.________) «Hallo komsu ca 170 ganz schlecht kann ich diese nicht verkaufen was machen wir? Soll ich warten oder andere gut ich verkaufen. Slm» (pag. 85). D.________ antwortete daraufhin «Gute verkafen slekte ich kann in bern verkofen. Ich komen cirka 19 uur. Aba brudes . Alajn gute 4 fr bitte.» (pag. 86) und die Rufnummer O.________ schliesslich «ok komsu sehr gute wirklich wenig! wenn du kommst du selber schaun, wir machen etwas. selam» (pag. 87). In besagter SMS-Nachricht unterhielt sich die Täterschaft offensichtlich über die Qualität und die Preise des Deliktsgutes. Schliesslich kam es am 18. Januar 2014 zu einer weiteren SMS-Konversation zwi- schen D.________ (P.________) und der Rufnummer O.________. D.________ er- kundigte sich nach der Adresse in AC.________ (Ort), da er später dort hin kommen wolle («Komchi kann du adres mia geben ich kom speijta AC.________ (Ort) .cok selam .»; pag. 88), woraufhin ihm geantwortet wurde «Sorry komsu tlfon war im auto! Ich jetzt sehen wo bist du?» (pag. 89). D.________ schrieb, dass er jetzt in Bern sei. Weiter teilte er mit, dass sein Kollege im Kosovo sei und er morgen oder am Montag ebenfalls in den Kosovo müsse. Weiter fragte er nach, wo er in AC.________ (Ort) sei (pag. 90). D.________ meldete sich ein weiteres Mal bei der Rufnummer O.________ und schrieb «Bruder is nit ok vor ales 2 aba 2 geben is ok ava nit vor ales.» (pag. 91). Daraufhin wurde D.________ seitens der Rufnummer O.________ die Adresse «AR.________» in AC.________ (Ort) gegenüber vom Aldi bekannt ge- geben und weiter mitgeteilt «ich weiss aber alles noch nicht weg!» (pag. 92 f.). D.________ antworte ein weiteres Mal mit «Ok bruder ich verzuk ajne kolega mit auto und ich kommen dar.dan spreken zuzamen ist dajne kafe di adrese . uda?» (pag. 94) und seitens der Rufnummer O.________ wurde diesem mitgeteilt «Ja kaffe adresse AC.________ (Ort). Oder morgen ca 3 uhr in mein lager treffen. Wie du willt komsu. Selam» (pag. 95). Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Person mit der Rufnummer O.________ gemäss den Überwachungsmassnahmen im Vorfeld des «Einbruchdiebstahls», während und nach der Tatausführung in regem Kontakt zu den Tätern D.________ und E.________ stand. Weiter zeigten die polizeilichen Ermittlungen, dass der Un- bekannte mit dieser Rufnummer eng mit der V.________ verbunden sein musste. Durch die Täterschaft des «Einbruchdiebstahls» wurde ein auf dieses Unternehmen eingelöster Lieferwagen Mercedes auf dem Firmengelände abgeholt, für deliktische Tätigkeiten verwendet, und schliesslich sind die gestohlenen Zigaretten, verpackt in schwarze Kehrichtsäcke, am Folgetag des Diebstahls am Firmensitz der 19 V.________ ausgeladen worden (vgl. hierzu auch die Fotos aus der Observation; pag. 73 ff.). Aus den überwachten Antennenstandorten der Rufnummer O.________ ergibt sich, dass sich deren Benutzer in den beiden Deliktszeiträumen in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Antennenstandorte AP.________ (Adresse), AH.________ (Strasse) in C.________(Ort), AS.________ (Strasse) in C.________(Ort) sowie am AT.________ (Strasse) in AC.________ (Ort), an der AU.________ (Strasse) in AC.________ (Ort) und an der AV.________ (Strasse) in AC.________ (Ort) aufge- halten hat (pag. 103; pag. 169; pag. 182). Der Beschuldigte wohnte derweilen an der AQ.________ (Adresse), hatte seine Firma an der AH.________(Strasse) in C.________(Ort) und betrieb die Shisha-Bar im AW.________ (Adresse) (pag. 142; pag. 182; pag. 149 f., Ziff. 6), alle drei Lebensmittelpunkte im unmittelbaren Einzugs- gebiet der vorgenannten genutzten Antennen liegend (gemäss Google Maps nur we- nige Gehminuten vom jeweiligen Antennenstandort entfernt) Der Beschuldigte räumte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2014 – ohne von den Überwachungsmassnahmen zu wissen – ein, dass er sich vom 7. Februar 2014 über das Wochenende alleine in der Shisha-Bar «AB.________» in AC.________ (Ort) aufgehalten und erst am Montag (10. Februar 2014) wieder in seiner Firma in C.________(Ort) gewesen sei (pag. 149 f., Ziff. 6 und 10). Sodann bestreitet der Beschuldigte zwar, die genannte Rufnummer genutzt zu haben, räumt aber gleich- zeitig ein, dass er sich in dieser Gegend (den aufgezeichneten Antennenstandorten) sicher aufgehalten habe (pag. 180, Z. 35 f.). Mithin ist beweiswürdigend festzuhalten, dass die Übereinstimmung der Antennenstandorte während der deliktrelevanten Zeitfenster mit den Aufenthaltsorten des Beschuldigten in unmittelbarem Umkreis seiner beiden Hauptbezugsorte sowie die Verbindung zum Deliktsfahrzeug, welches auf die V.________ eingelöst ist, in ihrer Gesamtheit ohne Zweifel auf den Beschul- digten als tatsächlichen Inhaber und Nutzer der Rufnummer O.________ hindeuten. Dasselbe Bild ergibt sich aus dem Inhalt der SMS-Nachrichten. Die Person mit der Rufnummer O.________ gab D.________ und E.________ an, dass sich der Treff- punkt in AC.________ (Ort) an der AR.________ gegenüber vom Aldi befinde, was in unmittelbarer Nähe (drei Gehminuten) der Shisha-Bar des Beschuldigten im AW.________ (Adresse) liegt. Als alternativer Treffpunkt gab die Person mit der Ruf- nummer O.________ «sein» Lager an. Es ging mithin offensichtlich um den Verkauf der in I.________(Ort) gestohlenen Zigaretten. Hinzu kommt, dass D.________ die Rufnummer O.________ jeweils unter dem Na- men «Turqi» oder «Turk» gespeichert hatte und der Beschuldigte türkischer Staats- angehöriger ist. Zwischen dem 6. Februar 2014 und dem 9. Februar 2014 kam es zu einer weiteren SMS-Konversation zwischen dem Anschluss von D.________ und der Rufnummer O.________, um die Übernahme des Busses zu vereinbaren. Am 6. Februar 2014 schrieb D.________ «Halo komshi ales gut ich broke morgen bus und 5 hundert frang het uda nicht cok selam komshi.», worauf die Rufnummer O.________ am 7. Februar 2014 antwortete «Hallo komsu ich kann geld, aber kein buss hat problem.». Daraufhin schrieb D.________ «A chajze problem mit miau das was anders.» und die Rufnummer O.________ erwiderte «Nein auto hat problem und anderes auto 20 firma logo». Sodann schrieb D.________ «Aha vu mus ich ajne bus vinden van kann ich morgen 5 hunder holen ich denken schnell geb ich currik.». Die Rufnummer O.________ antwortete erneut und führte in der Nachricht aus, dass sie das am nächsten Tag besprechen könnten und er bis um 15.00 Uhr im Lager sei. Noch am selben Abend teilte diese Rufnummer D.________ mit, dass er den Bus jetzt doch haben könne. D.________ bestätigte ihm sodann am 8. Februar 2014, dass er den Bus morgen abholen werde (pag. 105). Sämtliche Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte in beiden relevanten Deliktszeiträumen Nutzer der Rufnummer O.________ war. Zwischen dem Vorfall vom 12./13. Januar 2014 in I.________(Ort) und dem Vorfall vom 9./10. Februar 2014 in J.________(Ort) liegt einerseits weniger als ein Monat. Der zeitlich enge Konnex ist immerhin Indiz dafür, dass zwischenzeitlich kein Nutzerwechsel stattfand. Andererseits sprechen die verwendete Sprache (Komsi/Komshi/Komsu, was in allen Nachrichten vorkommt) und der Inhalt der Nachrichten für ein und denselben Benut- zer in beiden Zeiträumen. Weiter hat die Täterschaft auch anlässlich des Vorfalls vom 9./10. Februar 2014 ein Fahrzeug von der V.________ für den Zigarettendieb- stahl verwendet. Dabei wurden D.________ und F.________ unweit der V.________ an der Autobahnausfahrt C.________(Ort) durch die Polizei angehalten. Zudem war das Diebesgut – wie bereits beim ersten Vorfall in I.________(Ort) – in Kehrichtsäcke verpackt. Zudem ist festzuhalten, dass auch F.________ die Rufnummer O.________ in seinem Mobiltelefon unter dem Namen «Turky .________» abgespei- chert gehabt hatte. Es konnte in der fraglichen Zeit jedoch keine einzige Verbindung zwischen F.________ und dieser Rufnummer, mithin dem Beschuldigten, festgestellt werden (pag. 11), was sich dadurch erklärten lässt, dass F.________ überhaupt kein Deutsch und der Beschuldigte kein Albanisch spricht, so dass ein SMS-Verkehr oder gar ein Telefonat zwischen den beiden im Normalfall nutzlos gewesen wäre. Die Kammer kommt aufgrund dieser Umstände im Gesamten zum Schluss, dass es sich bei der Rufnummer O.________ um jene des Beschuldigten handelte. Eine Ver- wechslung ist namentlich aufgrund der Verwendung von im Namen des Beschuldig- ten verwendeten Buchstaben «.________» (A.________; jedoch kein ersichtlicher Konnex zu Z.________), darunter der Anfangsbuchstabe «.________» in Verbin- dung mit «Turqi» oder «Turk», bei der Abspeicherung der Rufnummer auf den jewei- ligen Handys der Haupttäter, der Standorte der Rufnummer in den betreffenden Zeiträumen in Verbindung mit den Aussagen des Beschuldigten und der Verwen- dung des Fahrzeugs der V.________ für beide Einbruchdiebstähle ausgeschlossen. 16.5 Würdigung der subjektiven Beweismittel 16.5.1 Zu den Aussagen von E.________ In der Einvernahme vom 27. Januar 2015 schilderte E.________ eingangs die Vor- gehensweise des «Einbruchs» in den «W.________», welcher eingestanden und nicht weiter bestritten wird, weshalb auf diese Aussagen nicht weiter einzugehen ist. Zum Lieferwagen führte E.________ aus, dass sich dieser in AX.________ (Ort) be- funden habe. Es habe sich um einen weissen Lieferwagen gehandelt, wobei er sich nicht an die Marke erinnere (pag. 22, Z. 34 u. Z. 38). Weiter erklärte E.________, 21 dass der Lieferwagen derselben Person gehöre, der sie die Zigaretten verkauft hät- ten. Von ihm hätten sie den Lieferwagen erhalten (pag. 22, Z. 44-46), was er anläss- lich der Einvernahme vom 29. April 2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte (pag. 259, Z. 228). Sie hätten sich eine Nacht vorher im Lokal getroffen. Es sei vereinbart worden, dass er ihnen die Schlüssel am nächsten Tag übergebe (pag. 22, Z. 49 f.). Zur Person, welche ihm den Schlüssel gegeben hat, machte E.________ keine weiteren Angaben. Für den Lieferwagen hätten sie nichts bezah- len müssen, da es sich um dieselbe Person gehandelt habe, von welcher sie den Lieferwagen erhalten hätten. Diese Person habe sowohl den Lieferwagen, als auch die Zigaretten abgeholt (pag. 24, Z. 166 f.). Auf entsprechende Vorhalte antwortete E.________ anlässlich der Einvernahme vom 29. April 2015 gegenüber der Staats- anwaltschaft und in Abweichung von seinen ersten Aussagen, dass es gut möglich sei, dass der Lieferwagen in C.________(Ort) auf dem Areal der V.________ habe festgestellt werden können (pag. 28, Z. 28-30). Auch der Ablad der Kehrichtsäcke und das Verbringen dieser Säcke ins Innere der V.________ sei möglich (pag. 28, Z. 53-59). Er bestätigte sodann, dass er beim Auslad der Kehrichtsäcke dabei ge- wesen sei und diese in die V.________ verbracht worden seien (pag. 29, Z. 68-70). Seine Aussagen, wonach sie infolge Personalunion von Fahrzeugeigentümer des Lieferwagens und Abnehmer der Zigaretten für den Lieferwagen kein Entgelt haben ausrichten müssen, sind plausibel und nachvollziehbar. Seine Aussagen, wonach sie den Lieferwagen am Vorabend übernommen hätten, stimmen mit den Daten der Überwachung überein, wonach sowohl das Fahrzeug von E.________ nach C.________(Ort) zur V.________ gefahren ist, als auch die Person mit der Rufnum- mer O.________, d.h. der Beschuldigte, die allgemeine Fahrtrichtung Basel – Zürich ansteuerte (pag. 15). Dagegen kann nicht auf die Aussagen von E.________ abge- stellt werden, wonach sie den Lieferwagen in AX.________(Ort) entgegengenom- men hätten. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass sich die V.________ nicht in AX.________(Ort), sondern in C.________(Ort) befindet und anlässlich der Überwachung des Fahrzeuges nach dem Diebstahl keine Fahrt nach AX.________(Ort) festgestellt werden konnte (pag. 761, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer stellt ebenso wenig auf diese Aussage ab, zumal E.________ bestätigte, dass sie mit dem Lieferwagen zur V.________ gefahren seien und die Zigaretten dort abgeladen hätten und die Person, welche ihnen den Lieferwagen zur Verfügung gestellt habe, auch der Abnehmer der Zigaretten gewe- sen sei. Weiter bestätigte E.________, dass sie Zigaretten entwendet hätten (pag. 23, Z. 109 ff.). Damit stellt sich die Vermutung der Kantonspolizei des Kantons Bern aus der Observation, wonach sie nur die Kehrichtsäcke gesehen hätten und aufgrund der eckigen Form in den Säcken von Zigaretten ausgegangen seien, als zutreffend her- aus. Sodann erklärte E.________, dass es ungefähr 20 Säcke à 18 bis 20 Stangen gewesen seien (pag. 24, Z. 121-124). Diese hätten sie in den Lieferwagen geladen und seien anschliessend zu G.________ gefahren (pag. 24, Z. 127-135). Auch diese Aussage deckt sich mit den Wahrnehmungen aus der Observation und dem Amts- bericht. Dass sie die Zigaretten am nächsten Tag nach AX.________(Ort) gebracht 22 hätten (pag. 24), lässt sich dagegen nicht mit den objektiven Beweismitteln in Ein- klang bringen und wurde von E.________ anlässlich der Einvernahme vom 29. April 2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft denn auch nicht mehr so geschildert. 16.5.2 Zu den Aussagen von D.________ Aus den Aussagen von D.________ und den Aussagen des Beschuldigten (vgl. Ziff. 16.5.6 hiernach) geht hervor, dass der Beschuldigte D.________ und E.________ den Lieferwagen der V.________ am 12. Januar 2014 – und damit in der Zeit des «Einbruchdiebstahls» in den «W.________» – überlassen hat. Der Beschuldigte räumte letztlich ein, das Fahrzeug zweimal vermietet zu haben (pag. 626, Z. 44 f.), während D.________ für den zweiten Vorfall (9./10.02.2014 im X.________ in J.________(Ort) aussagte, er habe den Lieferwagen von einem Türken gemietet. Sein Vorname laute AY.________. Dieser Türke lebe in AZ.________ (Ort), vielleicht auch in C.________(Ort). Jedenfalls habe er den Lieferwagen in C.________(Ort) abgeholt (pag. 110, Z. 81-94). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte D.________ schliesslich, dass er zwei Mal beim Beschuldigten ein Fahr- zeug gemietet habe. Beide Male habe er das Fahrzeug für die «Einbrüche» verwen- det (pag. 631, Z. 28-30). Insofern vermag die erste Aussage von D.________, wo- nach er mit dem Lieferwagen Möbel habe transportieren wollen, nicht zu überzeugen (pag. 110, Z. 106). Diese Aussage ist unglaubhaft und es ist nicht darauf abzustellen. D.________ bestätigte sodann, dass auch im X.________ in J.________(Ort) Ziga- retten gestohlen worden seien und er bei diesem «Einbruch» beteiligt gewesen sei (pag. 111, Z. 140-147). In Verbindung mit den Angaben von E.________ (vgl. Ziff. 16.5.1 hiervor), wonach betreffend den Vorfall im «W.________» der Fahrzeuginha- ber des Lieferwagens auch der Abnehmer des Diebesguts gewesen sei, geht die Kammer davon aus, dass es sich dabei um den Beschuldigten handelte, welcher die Rufnummer O.________ benutzte. Ebenso kann gestützt auf diese Aussagen, zu- sammen mit den SMS-Nachrichten von und an die Rufnummer O.________ davon ausgegangen werden, dass bei beiden Einbruchdiebstählen praktisch das identische Tatmuster angewendet wurde, namentlich dass auch die Zigaretten des zweiten Ein- bruchdiebstahls für den Verkauf an den Beschuldigten bestimmt gewesen waren. D.________ bestreitet dagegen, dass er die Zigaretten an den Beschuldigten gelie- fert habe resp. habe liefern wollen und er die «Person X» sei (pag. 119, Z. 242-250; pag. 632, Z. 4-6 u. Z. 11). Hierbei ist auf dessen Aussageverhalten hinzuweisen, welches seine Aussagen, soweit sie sich nicht durch objektive Beweismittel erhärten lassen, unglaubhaft erscheinen lassen. Er berief sich auf Erinnerungslücken (pag. 289, Z. 32; pag. 631, Z. 30 f.; pag. 632, Z. 22), gab keine Antwort auf Fragen (u.a. pag. 289, Z. 58; pag. 291, Z. 127; pag. 292, Z. 174 u. Z. 190; pag. 297, Z. 134, Z. 141, Z. 153, Z. 156 u. Z. 165; pag. 631, Z. 24 f.) und antwortete ausweichend (pag. 290, Z. 75 «Sie wissen es besser»; pag. 296, Z. 73 «Sie wissen das sicher besser als ich»; pag. 297, Z. 134 «Sie wissen es besser als ich»; pag. 632, Z. 16 «Sie wissen doch, für was ich das Fahrzeug gebraucht habe»). Die Beteiligung am Diebstahl vom 9./10. Februar 2014 im X.________ in J.________(Ort) räumte D.________ schliesslich ein (pag. 291, Z. 147), während er seine Beteiligung am Diebstahl vom 12./13. Januar 2014 in den «W.________» in I.________(Ort) 23 zunächst bestritt (pag. 292, Z. 195-197), um diese dann doch einzugestehen (pag. 631, Z. 30). Ebenso verstrickte sich D.________ in Widersprüche in Bezug auf den Abnehmer der Zigaretten. Anfangs gab er an, die Zigaretten selbst verkaufen zu wollen, wobei er zum konkreten Käufer keine Angaben machen wollte (pag. 291, Z. 123-127). An- lässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2014 erklärte er sodann, dass die Ziga- retten bereits an eine «X-Person» für CHF 3.00 pro Päckchen verkauft gewesen seien (pag. 299, Z. 260.264). Aus den Aussagen von D.________ ergibt sich in Übereinstimmung mit den Aussa- gen von E.________, dass sie den Lieferwagen für die beiden «Einbruchs- diebstähle» verwendet haben. Auf diese Aussagen ist abzustellen, lassen sich diese doch mit den Erkenntnissen aus den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Was die Beteiligung des Beschuldigten betrifft, kann dagegen nicht auf die Aussagen von D.________ abgestellt werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass auch D.________ sehr bemüht darum war, trotz gewisser Zuge- ständnisse bezüglich des Sachverhalts die Identität des Abnehmers der Zigaretten nicht preiszugeben und keine Verbindung zur V.________ herzustellen. Diese Aus- sagen stehen jedoch in klarem Widerspruch zu den Erkenntnissen aus der Obser- vation und den Feststellungen im Amtsbericht. Diese Aussagen sind unglaubhafte Schutzbehauptungen und es ist nicht darauf abzustellen. 16.5.3 Zu den Aussagen von G.________ G.________ vermochte den Beschuldigten anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 25. April 2014 eindeutig als jene Person identifizieren, welche sie zusammen mit den Tätern (u.a. D.________) in der Shisha-Bar in AC.________ (Ort) getroffen hatte, als es um die gestohlenen Zigaretten ging (pag. 278, Z. 80-83; pag. 280, Z. 214- 216). G.________ bezeichnete ihn als Türke und erkannte ihn auf einer ihr vorge- haltenen Foto wieder. Ihre Aussage ist differenziert, wonach sie ausführte, dass er nicht mehr genau so aussehe, es aber genau dieser Mann sei (pag. 280, Z. 216). Sie beschrieb ihn als Türke, welcher eine Shisha-Bar in AC.________ (Ort) führe. Er sei der Käufer der Ware (pag. 278, Z. 81). Damit stellte sie eine Verbindung zwischen der Shisha-Bar in AC.________ (Ort) und dem Abnehmer des Deliktsguts her. Auf ihre Aussagen kann abgestellt werden, zumal sie nach kurzem Bestreiten (pag. 277, Z. 45) zugab, von den «Einbruchdiebstählen» von D.________ gewusst zu haben und daraufhin vollumfänglich Auskunft gab (pag. 277, Z. 55 f.). Die Ausführungen von G.________ stimmen zudem mit den objektiven Begebenheiten aus der Obser- vation überein. Namentlich konnte sie Orte und Personen nennen und beschreiben. So führte sie aus, dass es im «W.________» um Geld und Zigaretten gegangen sei. In dieser Angelegenheit habe sie den Käufer der Ware kennengelernt. Er sei Türke und habe eine Shisha-Bar in AC.________ (Ort). Sie kenne seinen Namen nicht, gesehen habe sie ihn aber bereits. D.________ habe sie einmal in die Nähe von C.________(Ort) mitgenommen. Dort sei sie aus Angst aber nicht ausgestiegen. Sie könne nicht mehr sagen, ob es sich um ein Lager oder eine Autovermietung gehan- delt habe oder es etwas Ähnliches gewesen sei. Sie wisse, dass der Cousin von D.________, welcher BA.________ genannt werde, ebenfalls dabei gewesen sei (pag. 278, Z. 79-92). Schliesslich erkannte sie auf dem Notizzettel, welcher in ihrer 24 Wohnung anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden ist, die Adresse der Shisha-Bar an der AR.________ in AC.________ (Ort). Erneut machte G.________ differenzierte und damit glaubhafte Aussagen, indem sie auf Komplika- tionen hinwies. Der Türke habe nicht richtig schreiben können. Er habe D.________ eine SMS geschrieben. Sie habe die Adresse bei Google Maps eingegeben, habe sie aber nicht finden können. Deshalb könne sie sich noch an diese Adresse erinnern (pag. 281, Z. 220-223). Diese Aussagen sind nachvollziehbar und stimmig, weshalb die Kammer auf diese Aussagen abstellt. Zudem konnte G.________ Details zu anderen strafrechtlich relevanten Sachverhal- ten nennen, wonach sie (u.a. D.________) in BB.________ bei einem Restaurant oder etwas Ähnlichem einen Tresor entwendet hätten (pag. 278, Z. 101-103). Sie seien mit dem Tresor in das Lager des Türken gefahren, um diesen zu öffnen (pag. 278, Z. 108 f.). Dieser Vorfall, bei welchem im Hotel/Restaurant «BC.________» in BD.________ ein Tresor gestohlen wurde, ergibt sich aus der Observation und dem hierzu abgefassten Amtsbericht. Obwohl dem Beschuldigten dieser Vorfall nicht zur Last gelegt wird, vermag er doch die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen von G.________ zu belegen. G.________ bestätigte schliesslich ihre Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, und sie erkannte insbesondere auch den dort anwesenden Be- schuldigten als die Person wieder, welche sie damals in der Shisha-Bar getroffen habe (pag. 633, Z. 13-19), wobei sie infolge Zeitablaufs nicht mehr ganz sicher war. Zwischen der ersten Einvernahme vom 25. April 2014 und ihren Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016 vergingen knapp zwei Jahre, weshalb es erklärbar und nachvollziehbar ist, dass sich G.________ nicht mehr vollständig an alle Details zu erinnern vermochte. G.________ belastete den Beschuldigten nicht unnötig und berichtete auch über Delikte, welche nicht dem Be- schuldigten angelastet wurden. Deshalb besteht kein Grund zur Annahme, dass sie diesen fälschlicherweise und zu Unrecht belastet. 16.5.4 Zu den Aussagen von F.________ In der Einvernahme vom 10. Februar 2014 machte F.________ einleitend Aus- führungen zum Kontakt zu D.________ und dem gemeinsamen Diebstahl in den X.________ in J.________(Ort) (pag. 302). Dieser Vorfall wird weder von D.________ noch von F.________ gross bestritten, weshalb auf diese Aussagen ebenfalls nicht weiter eingegangen wird. F.________ bestätigte, dass es um Zigaretten gegangen sei (pag. 302, Z. 51). Sie seien mit dem Auto nach C.________(Ort) gefahren und hätten dann auf einem Parkplatz den Bus genommen; einen weissen Mercedes (pag. 302, Z. 54-58). Als sie die Zigaretten aus dem X.________ in J.________(Ort) in den Bus geladen hät- ten, habe ihm D.________ gesagt, er solle zurück nach C.________(Ort) fahren. D.________ habe ihm gesagt, dass er solle nach links und nicht dorthin fahren, wo sie den Bus abgeholt hätten. Dann seien sie von der Polizei angehalten worden (pag. 303, Z. 95-98). Daraus, dass sie mit dem Lieferwagen nicht direkt zurück zur V.________ gefahren sind, sondern allenfalls nach links hätten abbiegen sollen, ver- mag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Polizei hielt 25 F.________ und D.________ um 03:25 Uhr an. Zu dieser Uhrzeit wäre wohl niemand in der V.________ angetroffen worden, weshalb erklärbar ist, dass sie nicht direkt die V.________ ansteuerten. Über den Käufer und Abnehmer der Zigaretten vermochte F.________ dagegen keine Ausführungen zu machen. Dies sei über D.________ gelaufen, weshalb er hierzu nichts sagen könne (pag. 303, Z. 100-103). Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. April 2014 führte er zudem aus, er denke, dass die Zigaretten an den Laden verkauft würden, wo sie bereits den Bus abgeholt hätten. Er sei jedoch nicht dabei gewesen, als die Absprachen getroffen worden seien (pag. 315, Z. 456-458). Vor dem Hintergrund des ersten Vorfalls vom 12./13. Januar 2014, bei welchem sämtli- che Kommunikation mit dem Abnehmer des gestohlenen Deliktsguts ebenfalls über D.________ lief, sind diese Ausführungen nachvollziehbar und mithin glaubhaft. 16.5.5 Zu den Aussagen von Z.________ Z.________ arbeitete von 2011 bis 2015 und damit zum Zeitpunkt der beiden Vor- fälle in der V.________ und fungierte während der Abwesenheit des Beschuldigten als dessen Stellvertreter (pag. 695, Z. 30; pag. 696, Z. 5), was der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 28. Februar 2014 bestätigte (pag. 149, Ziff. 6; vgl. Ziff. 16.5.6 nachfolgend). Weiter führte Z.________ aus, dass er zum Zeitpunkt der Vor- fälle vom Januar und Februar 2014 einmal in den Ferien gewesen sei (pag. 698, Z. 1), was seitens des Beschuldigten ebenfalls bestätigt wurde (pag. 150, Ziff. 11 und 12; vgl. Ziff. 16.5.6 nachfolgend). Die Aussagen von Z.________ stimmen in Bezug auf die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter (pag. 697, Z. 20), der Ferien und der Ausführungen, wonach der Beschul- digte oder er Fahrzeuge an Drittpersonen weitervermietet hätten, mit den Aussagen des Beschuldigten überein. Insoweit kann auf diesen Teil der Aussagen abgestellt werden. Darüber hinaus, vermögen die Aussagen nicht weiter zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts beitragen. Die Vorinstanz wies zudem zutreffend darauf hin, dass diese Aussagen unstimmig und teilweise in Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln stehen würden. Nachdem Z.________ vorerst nicht gesehen haben will, dass am 13. Januar 2014 gestohlene Zigaretten auf dem Gelände der V.________ abgeladen worden seien, räumt er auf Vorhalt eines Fotos ein, dass er darauf zu sehen sei, wie er beim Verlad der Kehrichtsäcke in die V.________ behilflich ist (pag. 699, Z. 13 u. Z. 24-30). Zudem stimmen seine danach gemachten Aussagen zum Ablauf (pag. 699, Z. 34 ff.; pag. 701, Z. 19 ff.) nicht mit den Erkenntnissen aus der Observation überein (pag. 465). Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass Z.________ im fraglichen Zeit- punkt des Diebstahls vom 9./10. Februar 2014 in den Ferien war und somit eine Übergabe des Busses, wie sie mit der Rufnummer O.________ vereinbart wurde, durch den Stellvertreter nicht möglich war, was ein weiteres Indiz für die Tatbeteili- gung des Beschuldigten darstellt. Im Übrigen vermochte Z.________ keine weiteren Aussagen zum bestrittenen Sachverhalt machen. Inwiefern dieser vom Inhalt der Kehrichtsäcke oder den genauen Abläufen wusste, kann schliesslich offen bleiben. 26 16.5.6 Zu den Aussagen des Beschuldigten Die V.________ mit Sitz an der AH.________(Strasse) in C.________(Ort) gehört gemäss Handelsregisterauszug dem Beschuldigten. Dieser ist einziger Gesellschaf- ter und Geschäftsführer und verfügt über eine Einzelunterschriftsberechtigung (pag. 454 f.), was der Beschuldigte nicht weiter bestreitet. So führte er anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Februar 2014 im Verfahren wegen Diebstahls seines Liefer- wagens als Auskunftsperson aus, dass er über sechs Chauffeure und einen Stelle- vertreter, Z.________, verfüge (pag. 149, Ziff. 5 u. Ziff. 6), wobei dieser zum Zeit- punkt des zweiten Vorfalls vom 9./10. Februar 2014 in J.________(Ort) vom 7. Fe- bruar bis zum 18. Februar 2014 in den Ferien gewesen sei (pag. 150, Ziff. 6 u. Ziff. 11). Nach Auffassung der Kammer ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte in Bezug auf die Angaben zur Anzahl beschäftigter Personen in seinem Unterneh- men, zu den Vertretungsverhältnissen und den Ferien seines Stellvertreters unwahre Angaben machen sollte, zumal sie in Bezug auf die Zigarettendiebstähle nebensäch- lich erscheinen. Seine Aussagen stimmen auch mit jenen seines Stellvertreters (vgl. Ziff. 16.5.5 hiervor) in Bezug auf die Anzahl der Mitarbeiter, der Ferien und der Angaben, wonach der Beschuldigte oder sein Stellvertreter Fahrzeuge an Drittper- sonen vermieten würden, überein. Daher ist auf diese Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 28. Februar 2014 legen nahe, dass es lediglich ihm und seinem Stellvertreter zustand, den Lieferwagen an Dritte zu vermieten. So führte der Beschuldigte namentlich aus, dass er aufgrund der Ferienabwesenheit seines Stellvertreters davon ausgegangen sei, dieser haben den Lieferwagen an einen Kunden vermietet. Als sein Stellvertreter aus den Ferien zurückgekommen sei, habe dieser ihn gefragt, ob er das Fahrzeug vermietet habe (pag. 150, Ziff. 6). Diese Aussagen bestätigte der Beschuldigte in seiner Einver- nahme vom 2. Juli 2016 bei der Staatsanwaltschaft, indem er auf die Frage seines Verteidigers, welchen Mitarbeitern es erlaubt sei, die Firmenfahrzeuge zu vermieten, antwortete, dem Geschäftsführer, oder die Mitarbeiter würden anrufen und er gebe anschliessend die Erlaubnis dazu (pag. 195, Z. 422-426). Daraus folgt, dass der Be- schuldigte über die jeweilige Vermietung seiner Fahrzeuge informiert gewesen sein muss. Im Übrigen kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Der Beschuldigte bestritt sämtliche Vorwürfe. Dennoch machte er vereinzelt Aus- führungen auf die ihm gestellten Fragen, wobei er sich in zahlreiche Widersprüche verstrickte. Unbestritten ist, dass er den Lieferwagen manchmal auch an Kunden weitergibt (pag. 149, Ziff. 5). Zudem erklärte der Beschuldigte, dass niemand ausser ihm einen Fahrzeugschlüssel zu diesen Lieferwagen besitze (pag. 151, Ziff. 19). Der Beschuldigte räumte ein, dass er den Lieferwagen zweimal an D.________ vermietet habe (pag. 185, Z.68 u. Z. 75). Einmal sei dies am 12. Januar 2014 oder kurz zuvor gewesen und das zweite Mal sei im Februar gewesen, wobei er den genauen Zeit- 27 punkt nicht mehr wisse (pag. 185, Z. 65-68 u. Z. 75 f.). Gleichzeitig erklärte der Be- schuldigte, dass er auf den Überwachungsbildern gesehen habe, dass am 9. Fe- bruar 2014 um ca. 18.13 Uhr jemand mit einem Fahrzeug auf das Gelände der V.________ hinfahre und anschliessend wieder wegfahre. Sodann sei auch der Lie- ferwagen weggefahren (pag. 150, Ziff. 6). Damit steht fest, dass der Beschuldigte seinen Lieferwagen im Februar 2014 D.________ überlassen hatte. Gleichzeitig soll der Lieferwagen im Februar 2014 entwendet worden sein, was auf den Überwa- chungsvideos zu sehen sei. Vor diesem Hintergrund erstaunt seine Aussage, wo- nach er nicht wisse, wer den Lieferwagen gestohlen haben könnte und wo das Fahr- zeug sei (pag. 151, Ziff. 14), umso mehr. Seine Erklärung, wonach D.________ das Fahrzeug wieder zurück gebracht habe und dieses erst später gestohlen worden sei, überzeugen dagegen nicht. Immerhin wurden D.________ und F.________ mit dem gestohlenen Deliktsgut aus dem X.________ im Lieferwagen des Beschuldigten am 10. Februar 2014 um 3.25 Uhr beim Verlassen der Autobahn bei der Ausfahrt C.________(Ort)/Y.________ angehalten (pag. 106). Der Lieferwagen kann damit nicht «zurück gebracht» worden sein. Zudem ergibt sich aus der SMS-Konversation zwischen D.________ und dem Beschuldigten, welche zwischen dem 6. Februar 2014 und dem 9. Februar 2014 geführt wurde, dass die Übernahme des Lieferwa- gens durch D.________ für den 9. Februar 2014 geplant wurde. Für eine frühere (zusätzliche) Überlassung des Autos im Februar 2014 gibt es weder Indizien noch Hinweise. In diesem Zusammenhang kann der Aussage des Beschuldigten, wonach er nichts vom Vorhaben von D.________ und der weiteren Täterschaft gewusst habe (pag. 627, Z. 6 f.), keinen Glauben geschenkt werden. Der Beschuldigte sagte bei der Kantonspolizei Zürich am 28.02.2014 aus, er habe nach Feststellung des Fahrzeugdiebstahls auf der Überwachungskamera geschaut, was passiert sei. Auf der Kamera sei zu sehen, dass am 9. Februar 2014, 18.13 Uhr, jemand mit dem Auto hinfahre, nachher fahre das Auto wieder weg, dann sei zu sehen, dass sein Lieferwagen auch wegfahre. Weil die anderen Lieferwagen an der Rampe die Sicht verdecken würden, sei nichts Genaueres zu sehen (pag. 150, Frage 6). Diese Sachverhaltsdarstellung steht grundsätzlich nicht im Widerspruch mit den übrigen Beweismitteln zu diesem Sachverhaltskomplex. Ob das Video der Polizei tatsächlich übergeben wurde oder nicht, blieb offen und ist letztendlich auch nicht relevant. Der Beschuldigte hat genaue Angaben zum Inhalt dieser Überwachungs- aufzeichnung gegeben, inkl. minutengenaue Angabe über den Zeitpunkt des darauf ersichtlichen Vorfalls. Er sagte selber aus, dass auf Grund der sichthindernden Fahr- zeugkonstellation auf dem Parkplatz auf dem Video keine weiteren Details ausge- macht werden könnten. Auf diese Aussagen kann abgestützt werden, insbesondere, weil der Beschuldigte es wohl kaum riskiert hätte, gegenüber der Polizei im Rahmen einer von ihm erhobenen Anzeige Falschaussagen zu machen, welche durch einfa- che Überprüfung widerlegt werden könnten. Er kann daraus allerdings nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Die beschriebene Bildaufzeichnung des Abholens des Liefer- wagens bei der V.________ bestätigt die den Haupttätern vorgeworfene Tataus- führung, liefert demgegenüber aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies ohne Wis- sen und ohne Zustimmung des Beschuldigten geschehen sein soll. Unstimmigkeiten sind im angegebenen Zweck der Autovermietung zu erblicken. An- lässlich der Einvernahme vom 28. Februar 2014 führte der Beschuldigte aus, dass 28 sie die Lieferwagen an Kunden vermieten, damit diese ihre Einkäufe nach Hause bringen können. Teilweise würden die Lieferwagen auch kleineren BM.________ zur Verfügung gestellt (pag. 151, Ziff. 20). D.________ dagegen erklärte, dass er mit den Lieferwagen habe Möbel transportieren wollen. Jedoch habe er dann etwas an- deres damit transportiert (pag. 290, Z. 106 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung bestätigte D.________ sodann, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass er mit dem Fahrzeug Möbel transportieren müsse (pag. 632, Z. 19-21). Von einem Möbeltransport war seitens des Beschuldigten dagegen nie die Rede. Sodann schilderte der Beschuldigte, dass er die Lieferwagen jeweils gegen Entgelt an D.________ vermietet habe (pag. 185, Z. 71). Dieser will das Fahrzeug ebenfalls für CHF 400.00 beim Beschuldigten gemietet haben (pag. 290, Z. 102). Dagegen erklärte E.________, dass sie infolge Personalunion von Fahrzeugeigentümer des Lieferwagens und Abnehmer der Zigaretten für den Lieferwagen kein Entgelt hätten bezahlen müssen, was plausibel und nachvollziehbar ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Überwachungsmassnahmen, welche belegen, dass das Deliktsgut wiederum an die V.________ überbracht wurde. Zudem kann den SMS keine Preis- vereinbarungen für den Gebrauch des Lieferwagens entnommen werden. Es ist des- halb weder auf die Aussagen des Beschuldigten noch auf jene von D.________ ab- zustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass kein tatsächliches Entgelt für den Lieferwagen bezahlt wurde, da der Beschuldigte als Gegenleistung das Deliktsgut günstig kaufen konnte bzw. beim Vorfall vom 9./10. Februar 2014 günstig hätte über- nehmen sollen. Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten viele Widersprüche. Seine Aussagen sind mehrheitlich unstimmig, unlogisch und mithin nicht nachvoll- ziehbar. Seine Aussagen stehen zudem in klarem Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln und erscheinen somit in grossen Teilen als reine Schutzbehauptun- gen. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten betreffend das Kernge- schehen als nicht glaubhaft. IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung zum Vorwurf der Irreführung der Rechts- pflege vom 19. Februar 2014 (Ziff. 4 der AKS, pag. 571) 17. Vorwurf gemäss Anklageschrift Sodann bildet der Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege Gegenstand der Berufung des Beschuldigten. Mit Anklageschrift vom 21. September 2015 wird dem Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. 571): begangen am 19.02.2014 und später in C.________(Ort), indem A.________ auf dem Polizeiposten BE.________ (Ort) anzeigte, dass ein Lieferwagen seiner Firma V.________, ein Mercedes Sprinter, ZH .________, am 09.02.2014 um 18.13 Uhr entwendet worden sei, obwohl er wusste, dass D.________ den entsprechenden Lieferwagen mit seinem Einverständnis am 09./10.02.2014 verwen- dete. 29 18. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Erneut gilt, dass die in der Anklageschrift umschriebenen Tatabläufe insbesondere zum Diebstahl vom 9./10. Februar 2014 durch D.________ und F.________ in ihren äusseren Abläufen grundsätzlich unbestritten sind. Die genannte Täterschaft wurde hierfür rechtskräftig verurteilt (pag. 334 ff.; Urteil vom 10. März 2016; Band 5, Regis- ter 19 der edierten Akten betreffend F.________). Darüber ist unbestritten, dass D.________ und F.________ in der Tatnacht vom 10. Februar 2014 nach Verlassen der Autobahnausfahrt C.________(Ort)/Y.________ durch die Polizei angehalten wurden. Sie waren mit dem Lieferwagen Mercedes-Benz, ZH .________ der V.________ und dem Ford Focus, .________, unterwegs. Im Lieferwagen befand sich das Deliktsgut aus dem zuvor verübten Diebstahl im X.________ in J.________(Ort). Die Beweiswürdigung unter Ziffer III hiervor hat ergeben, dass der Beschuldigte D.________ den Lieferwagen zur Begehung des Diebstahls am 9. Februar 2014 übergeben hat. Bestritten ist damit einzig, ob der Beschuldigte am 19. Februar 2014 den Lieferwagen wider besseres Wissens bei der Polizei als gestohlen meldete. 19. Beweismittel Als Beweismittel sind die in Ziffer 14 genannten und in die obige Beweiswürdigung mit eingeflossenen Beweismittel zu berücksichtigen. Darüber hinaus liegt der Kam- mer neben dem Deliktsblatt vom 26. Mai 2015, inkl. Kartenmaterial (Wohnadresse des Beschuldigten, Firmenstandort V.________, Shisha-Bar AB.________ und AW.________ in AC.________ (Ort); pag. 139 ff.) auch Karten- und Fotomaterial der Umgebung der Shisha-Bar in AC.________ (Ort) (pag. 174 ff.; pag. 182) vor. Weiter sind insbesondere die Aussagen des Beschuldigten in der nachfolgenden Be- weiswürdigung zu berücksichtigen. 20. Beweisergebnis der Vorinstanz Aufgrund der von der Vorinstanz in ihrem Beweisergebnis festgehaltenen Punkte (vgl. Ziff. 15 hiervor) erachtet diese weiter beweismässig als erstellt, dass A.________ trotz seines Wissens, dass D.________ den Lieferwagen benutzte, die- sen am 19. Februar 2014 bei der Kantonspolizei Zürich als gestohlen meldete (pag. 769, S. 29 des erstinstanzlichen Urteils). 21. Beweiswürdigung der Kammer Ausgangspunkt bildet die Verhaftung von D.________ und F.________ in der Tat- nacht vom 10. Februar 2014 nach Verlassen der Autobahnausfahrt C.________(Ort)/Y.________. Sie waren mit dem Lieferwagen Mercedes-Benz, ZH .________ der V.________ und dem Ford Focus, .________, unterwegs. Im Liefer- wagen konnten eine grosse Anzahl Kehrichtsäcke, gefüllt mit Zigaretten festgestellt werden (pag. 106). Zwischen dem 6. Februar 2014 und dem 9. Februar 2014 kam es zu einer weiteren SMS-Konversation zwischen dem Anschluss von D.________ und der Rufnummer 30 O.________, um die Übernahme des Busses zu vereinbaren. Es wird darauf ver- zichtet, die Konversation an dieser Stelle nochmals wieder zu geben und auf die hierzu bereits gemachten Ausführungen in Ziffer 16.4 verwiesen. Das in der Beweiswürdigung zum Vorwurf der Gehilfenschaft zum Diebstahl vom 12./13. Januar 2014 und der Hehlerei vom 13. Januar 2014 und zum Vorwurf der Gehilfenschaft zum Diebstahl vom 9./10. Februar 2014 und der versuchten Hehlerei vom 10. Februar 2014 Ausgeführte gilt vorliegend ebenfalls. Diese Vorwürfe hängen insofern zusammen, als dass die Diebstähle vom 12./13. Januar 2014 und 9./10. Fe- bruar 2014 durch die eigentliche Täterschaft D.________ und E.________ bzw. D.________ und F.________ begangen wurden, was nicht weiter bestritten wird. Wie die vorangegangene Beweiswürdigung zeigte (vgl. Ziff. 16 hiervor), stellte der Beschuldigte der jeweiligen Täterschaft hierfür einen Lieferwagen seines Unterneh- mens, der V.________, zur Verfügung. Am 19. Februar 2014 meldete der Beschul- digte schliesslich seinen Lieferwagen als gestohlen (pag. 139). Es kann mithin auf die in Ziffer 16 zuvor gemachten Ausführungen und insbesondere auf die vorgenom- mene Aussagewürdigung des Beschuldigten verwiesen werden. Auf eine erneute Widergabe wird an dieser Stelle verzichtet. Ergänzend ist nochmals Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte stellt in Abrede, vom Diebstahl gewusst zu haben, andernfalls hätte er seinen Lieferwagen nicht zur Verfügung gestellt (pag. 627, Z. 6 f.). Allerdings spricht die identische Tatbegehung der beiden Vorfälle in nahezu gleicher Zusammensetzung eine andere Sprache. Die Kammer geht aufgrund der in Ziffer 16 vorgenommenen Beweiswürdigung und des gleichen Deliktsmusters sowie des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Vorfall vom 12./13. Januar 2014 in I.________(Ort) und dem Vorfall vom 9./10. Ja- nuar 2014 in J.________(Ort) davon aus, dass der Beschuldigte auch beim letzten Vorfall von der Deliktsbegehung gewusst und sich zur Abnahme des Deliktsguts be- reit erklärt hat. Dass weder auf die Ausführungen von D.________ noch auf jene des Beschuldigten abgestellt werden kann, wurde in Ziffer 16.5.2 und 16.5.6 hiervor bereits ausführlich dargelegt. Abgesehen von jenen Umständen, welche der Täterschaft und dem Be- schuldigten nachgewiesen werden konnten, bestreiten beide jegliche strafbare Handlung durch den Beschuldigten. Immerhin ist anzumerken, dass D.________ auch hier angegeben hat, die Zigaretten seien bereits vor der Tat verkauft gewesen (pag. 299, Z. 253). Dieser Umstand deutet angesichts der Parallelität der Diebstähle in I.________(Ort) und J.________(Ort) auf das vorgängige Wissen des Beschuldig- ten und dessen Einbindung in die Planung des Diebstahls hin. Folglich wusste der Beschuldigte, dass er D.________ den Lieferwagen am 9. Februar 2014 zur Bege- hung des Diebstahls in J.________(Ort) überliess und meldete diesen am 19. Fe- bruar 2014 – als das Auto und das erbeutete Diebesgut infolge der polizeilichen An- haltung beim zweiten Vorfall eben auch nach mehreren Tagen nicht bei ihm eintraf – dennoch als gestohlen. 31 V. Fazit und erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet es aufgrund der zahlreichen und in sich stimmigen Indizien als erweisen, dass der Beschuldigte den Haupttätern D.________ und E.________ bzw. F.________ den Lieferwagen der V.________ zwecks Diebstahls von Zigaretten im «W.________» in I.________(Ort) sowie im X.________ in J.________(Ort) und im Wissen über deren Vorhaben zur Verfügung stellte. Dieser Lieferwagen wurde so- dann in beiden Vorfällen durch die Täterschaft benutzt. Dieser Lieferwagen wurde von I.________(Ort) bis nach C.________(Ort) observiert. Dabei konnte beobachtet werden, wie der Lieferwagen auf das Firmengelände der V.________ fuhr und dort Kehrichtsäcke mit eckigem Inhalt ausgeladen wurden. Nach dem zweiten Vorfall konnte der Lieferwagen der V.________ am 10. Februar 2014 um 3.25 Uhr beim Verlassen der Autobahn bei der Ausfahrt C.________(Ort)/Y.________ und damit in der Nähe der V.________ mit entsprechendem Diebesgut (Zigaretten) angehalten werden. Beim Vorfall vom 9./10. Februar 2014 wurden Zigaretten im Wert von CHF 104‘206.00 entwendet. Dafür hätte vom Beschuldigten ca. CHF 3.00 pro Päckchen, somit insgesamt CHF 47‘064.00, bezahlt werden sollen (1‘472 Stangen und 968 ein- zelnen Päckchen). Der Marktwert der am 12./13. Januar 2014 gestohlenen Zigaret- ten liegt bei CHF 40‘000.00 und der Beschuldigte bezahlte einen Erlös von CHF 22‘000.00 (Bei einem Total von 630 Stangen gestohlener Zigaretten und dem zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmenden Umstand, dass es sich bei den er- wähnten 170 Päckchen um 170 Stangen gehandelt hat, entspricht dies CHF 3'400.00 für die schlechten Zigaretten (1'700 x CHF 2.00) resp. CHF 18'400.00 für die guten Zigaretten (4'600 x CHF 4.00), insgesamt also rund CHF 22'000.00). Der Beschuldigte zeigte am 19. Februar 2014 den Lieferwagen bei der Polizei als gestohlen an, obwohl er diesen bewusst an D.________ zur Begehung des Dieb- stahls vom 9./10. Februar 2014 zur Verfügung gestellt hatte. Die vorhandenen SMS-Nachrichten fügen sich in den gesamten Ablauf ein und zei- gen auf, dass die geplanten Delikte vom 12./13. Januar 2014 und vom 9./10. Februar 2014 sorgfältig – unter Einbezug des Beschuldigten über die Rufnummer O.________ – vorbereitet und dabei auch über die Qualität der Ware und deren Preis diskutiert wurde. Dieser Gesprächspartner und Abnehmer der Ware benutzte die Rufnummer O.________. Die Antennenstandorte dieser Rufnummer stimmten mit den damaligen Aufenthaltsorten des Beschuldigten überein, weshalb diese Rufnum- mer unter anderem aufgrund dieser Übereinstimmung dem Beschuldigten zugeord- net werden konnte. Die Nutzung dieser Rufnummer durch eine andere Person – ins- besondere durch den ferienabwesenden Stellvertreter der V.________ – konnte aus- geschlossen werden. Abschliessend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Kerngeschehens nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden kann. Diese sind widersprüchlich, in sich nicht stimmig und wirken konstruiert. Der Beschuldigte vermag mithin aus sei- nen Aussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten und diese vermögen, das entstan- dene Gesamtbild auch nicht zu erschüttern. Damit gilt der angeklagte Sachverhalt in allen dem Beschuldigten vorgeworfenen Punkten als erstellt. 32 VI. Rechtliche Würdigung 22. Objektiver und subjektiver Tatbestand der Gehilfenschaft zum Diebstahl In Bezug auf die Gehilfenschaft zum Diebstahl kann auf die zutreffenden allgemei- nen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 769 ff., S. 29 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Teilweise wiederholend und ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 25 StGB wird milder bestraft, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Der Gehilfe will die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist jedoch untergeordneter Na- tur und für die Verwirklichung des Delikts nicht derart wesentlich, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 25). Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als kausal erweisen (sog. Förde- rungskausalität; FORSTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 25). Der Gehilfe braucht die Einzelhei- ten der Haupttat, z.B. Identität des Opfers, Ort und Zeit, Tatmittel, die nicht zum Tat- bestand gehören, nicht zu kennen (TRECHSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 25). Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Bei- trag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt. Solches ist nicht der Fall, wenn der Helfer keinerlei Grund hat anzunehmen, der Unterstützte könnte die Hilfeleistung zu deliktischen Zwecken missbrauchen. Auch muss der Gehilfe er- kennen, dass sein Beitrag die Erfolgschancen der Straftat erhöht (FORSTER, a.a.O., N. 19 zu Art. 25). Daraus folgt, dass der Gehilfe Wissen und Wollen sowohl in Bezug auf die Haupttat als auch in Bezug auf seine Hilfeleistung hierzu haben muss (sog. doppelter Gehilfenvorsatz). Es ist ein zielorientierter Beihilfetatbestand anzu- wenden. Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leiste, kann nicht ausreichen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 19.09.2018 E. 7.5.2.2). 23. Subsumtion 23.1 Objektiver Beihilfetatbestand 23.1.1 Art und Bestimmtheit der Haupttat Bei der unterstützten Haupttat muss es sich um ein Vergehen oder ein Verbrechen handeln, was unbestrittenermassen erfüllt ist. D.________ und E.________ haben das in der Anklageschrift umschrieben Delikt (Diebstahl) vom 12./13. Januar 2014 begangen und wurden vom Regionalgericht Bern-Mittelland mit Urteil vom 2. Juni 2015 entsprechend verurteilt (pag. 334 ff.). Ebenso ist unbestritten, dass D.________ und F.________ den Diebstahl vom 9./10. Februar 2014 begangen ha- ben. Hierfür wurden sie ebenfalls rechtskräftig verurteilt (D.________ mit Urteil des 33 Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 02.06.2015 und F.________ mit Urteil des Re- gionalgerichts Bern-Mittelland vom 10.03.2016 [In den Akten F.________]). Damit waren die Haupttaten tatbestandsmässig und rechtswidrig. 23.1.2 Förderung der Straftat und Kausalität des Tatbeitrags Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte D.________ in beiden Fällen den Lieferwagen zur Tatbegehung zur Verfügung stellte. Damit hat er rein objektiv gese- hen die Tat gefördert, d.h. zu deren Gelingen beigetragen. Das Überlassen des Fahr- zeugs erleichterte es der jeweiligen Täterschaft, zum Tatort und wieder zurück zur V.________ zu gelangen, wo sie die Zigaretten abgeladen haben bzw. am 10. Fe- bruar 2014 hätten abladen sollen, wären sie nicht von der Polizei angehalten worden. Nicht erforderlich ist, dass die Tat ohne die Hilfe des Beschuldigten nicht stattgefun- den hätte. Vielmehr reicht seine vorliegend geleistete Hilfestellung zur Erfüllung des objektiven Tatbestands aus. 23.2 Subjektiver Beihilfetatbestand Es ist erwiesen, dass der Beschuldigte von den geplanten Diebstählen wusste und deren Ausübung mit dem Überlassen des Fahrzeuges fördern wollte. Der Beschul- digte handelte mithin mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Er erkannte, dass sein Tatbeitrag die deliktische Tätigkeit der Haupttäter erhöht bzw. deren Erfolgs- chancen erhöht. Somit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Beihilfetatbestand erfüllt. 23.2.1 Fazit Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Be- schuldigte ist folglich der Gehilfenschaft zum Diebstahl, mehrfach begangen am 12./13. Januar 2014 und am 9./10. Februar 2014 in C.________(Ort) schuldig zu erklären. 24. Hehlerei und Versuch dazu 24.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand In Bezug auf die Hehlerei und den Versuch dazu kann auf die zutreffenden allgemei- nen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 771 f., S. 31 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 24.2 Subsumtion Vorliegend geht es um die Zigaretten, welche die Haupttäter durch eine gegen frem- des Vermögen gerichtete strafbare Handlung (Diebstahl vom 12./13. Januar 2014 und Diebstahl vom 9./10. Februar 2014) erlangt haben. Sowohl D.________ als auch E.________ wurden infolge des Diebstahls resp. der Diebstähle mit Urteil des Regi- onalgerichts Bern-Mittelland vom 2. Juni 2015 und F.________ mit Urteil des Regi- onalgerichts vom 10. März 2016 rechtskräftig schuldig gesprochen und verurteilt, womit sowohl die Tatbestandsmässigkeit als auch die Rechtswidrigkeit der Vortate- nerwiesen sind. Der Beschuldigte hat die aus dem W.________ in I.________(Ort) stammenden ge- stohlenen Zigaretten im Wert von rund CHF 40‘500.00 käuflich erworben, dies in der 34 Absicht die Zigaretten anschliessend weiter zu veräussern. Damit hat er den objek- tiven Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass die Zigaretten aus dem Dieb- stahl vom 12./13. Januar 2014 stammen. Dass er von den konkreten Details der Vortat keine Kenntnis hatte, schadet nicht. Den Diebstahl vom 9./10. Februar 2014 betreffend scheiterte die Übernahme des Diebesguts am polizeilichen Zugriff. Es war vereinbart, dass der Beschuldigte auch diese Ware zur anschliessenden Weiterveräusserung erwerben sollte. Indem der Beschuldigte sein Auto zur Verfügung stellte und sich fortan auf eine erfolgreiche Durchführung des Einbruchdiebstahls und die darauffolgende Übergabe der Zigaret- ten verliess, ist er hinlänglich konkret zur Übernahme der Sachherrschaftsmacht von D.________ und E.________ geschritten, d.h. die Schwelle des Versuchs wurde in Bezug auf die Hehlerei klar überschritten. Die beiden Haupttäter befanden sich mit dem Diebesgut im Lieferwagen des Beschuldigten auf dem Weg zurück zur V.________, insofern lief alles planmässig. Der Beschuldigte wusste auch in diesem Fall, dass die Zigaretten Diebesgut darstellten. Damit hat er vorliegend den subjek- tiven Tatbestand erfüllt, auch wenn es schlussendlich nicht zur tatsächlichen Über- nahme gekommen ist. Die Voraussetzungen des Versuchs zur Hehlerei sind gege- ben. 24.3 Fazit Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschul- digte ist folglich der Hehlerei und des Versuchs dazu, mehrfach begangen am 12./13. Januar 2014 und am 9./10. Februar 2014 in C.________(Ort) und anderswo schuldig zu erklären. 25. Konkurrenzen zwischen der Gehilfenschaft zum Diebstahl und der Hehlerei Im Weiteren zu prüfen ist die Konkurrenzfrage zwischen der Gehilfenschaft zum Diebstahl und der Hehlerei bzw. dem Versuch dazu. Die Vorinstanz ging davon aus, dass für den Beschuldigten die Hehlerei klar im Vor- dergrund gestanden habe. Indem er den Lieferwagen zur Verfügung gestellt habe, habe er sicherstellen wollen, dass er die erbeuteten Zigaretten anschliessend ver- kaufen und sich damit einen finanziellen Zustupf ermöglichen könne. Aus seiner Sicht sei die in rechtlicher Hinsicht als Gehilfenschaft an der Vortat zu qualifizierende Handlung somit einzig und alleine eine (wichtige) Vorbereitungs- und Durchgangs- stufe für die von Anfang an geplante Hehlerei gewesen. Deshalb gelangte die Vor- instanz zum Schluss, dass die als erstellt erachtete Gehilfenschaft zum Diebstahl von der darauf folgenden Hehlerei und dem Versuch dazu konsumiert werde (pag. 773, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen Gehilfenschaft zu Vermögensdelikten und Hehlerei am Beutegut Realkonkurrenz (BGE 111 IV 51 E. 1 S. 53 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht begründet seine Auffassung damit, dass dem Gehilfen anders als dem Täter oder Mittäter keine Herrschaft über den Ablauf der Haupttat, dem Vermögensdelikt, zukommt und er somit in diesem ersten Schritt keine Verfügungsgewalt über das Deliktsgut erlangt. Deshalb ist nach Auffassung des Bundesgerichts das Unrecht der späteren Hehlerei an der Beute durch den 35 Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Haupttat nicht mitabgegolten. Der Hehler begründet erst nach vollendetem Vermögensdelikt Herrschaft über das Deliktsgut, indem er die Ware übernimmt. Insoweit stellt diese Handlung ein zusätzliches Ele- ment dar, welches nicht von der vorgängigen Gehilfenhandlung zum Vermögensde- likt erfasst ist. Der Gewahrsam über das Deliktsgut geht zweimal über, einmal bei Begehung der Haupttat vom Geschädigten auf die Haupttäter und einmal von den Haupttätern auf den Hehler. Der Tatbeitrag des Hehlers, der die Haupttat schon als Gehilfe gefördert hat, erscheint unter diesem Blickwinkel ein anderer als jener des Haupttäters, der direkten Gewahrsam begründet hat. Die Strafzumessung spricht gemäss Bundesgericht nicht gegen eine echte Konkurrenz zwischen Gehilfenschaft zur Vortat und Hehlerei. Zwar eröffnet das Asperationsprinzip beim Gehilfen zur Vor- tat und Hehler theoretisch einen höheren abstrakten Strafrahmen als beim Mittäter zur Haupttat. Jedoch wird im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt, dass der Gehilfe zur Haupttat und Hehler nicht strenger bestraft wird als der Mittäter selbst (BGE 111 IV 51 E. 1 S. 53 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat in der Lehre Kritik erfahren, welche sich im Wesentlichen auf die höhere abstrakte Strafdrohung zufolge Asperation stützt (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch StGB, N. 98 zu Art. 160). Indessen spielen diese Überlegungen in der heutigen Strafzumessungs- praxis kaum mehr eine Rolle. Der abstrakte Strafahmen erhöht sich bei einer Mehr- heit von Taten im Regelfall nicht automatisch auf das Anderthalbfache. Vielmehr ist die Strafe im Regelfall innerhalb des ordentlichen Strafrahmens für das schwerste Delikt festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Insoweit liegt der Strafrahmen des Hehlers, welcher zugleich Gehilfe der Vortat ist, selbst bei Bejahung von echter Kon- kurrenz grundsätzlich nicht höher als derjenige des Haupttäters. Die bisherige bundesgerichtliche Praxis, welche echte Konkurrenz zwischen der Ge- hilfenleistung zum Vermögensdelikt und Hehlerei bejaht, ist nachvollziehbar. Es be- steht nach Auffassung der Kammer entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Grund, von dieser höchstrichterlichen Praxis abzuweichen. Dieselben Überlegungen gelten auch in Bezug auf die Konkurrenzfrage zwischen Gehilfenschaft zum Diebstahl und versuchter Hehlerei. Der Beschuldigte ist somit wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 StGB sowie Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB und versuchter Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 26. Irreführung der Rechtspflege 26.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Erneut kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (pag. 774 f., S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 26.2 Subsumtion Am 19. Februar 2014 um 14.10 Uhr meldete der Beschuldigte den Fahrzeugdieb- stahl des Lieferwagens ZH .________ persönlich als Vertreter der V.________ auf dem Polizeiposten C.________(Ort). Dies entsprach jedoch nicht der Wahrheit. Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte den Lieferwagen D.________ zur 36 Begehung des Diebstahls überliess. Der Beschuldigte wusste mithin, dass der Lie- ferwagen nicht gestohlen worden war. Der Beschuldigte meldete somit fälschlicher- weise eine strafbare Handlung. Der objektive Tatbestand von Art. 304 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Die Anzeige, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, muss wider besse- res Wissen, also mit qualifiziertem Vorsatz, im Bewusstsein, dass dem nicht so ist, erfolgen. Dieser muss sich aber nicht darauf erstrecken, auch tatsächlich eine Stra- funtersuchung herbeizuführen. Der Beschuldigte wusste, dass er D.________ den Lieferwagen freiwillig überlassen hat. Dennoch gab er gegenüber der Polizei an, dass ihm dieser entwendet worden sei. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. VII. Strafzumessung 27. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung, anwendbares Recht, Strafrah- men und Strafart Der Beschuldigte hat die zuvor beurteilten Delikte vor dem Inkrafttreten des Strafge- setzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 begangen. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Die Strafandrohung für die Gehilfenschaft zum Diebstahl und die Hehlerei bzw. den Versuch dazu lautete zum Tatzeitpunkt auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe. Diejenige für die Irreführung der Rechtspflege lautete auf Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die konkreten Strafandrohungen blie- ben vom Wortlaut her trotz Revision unverändert. Einzig zur Geldstrafe als mögliche Sanktion ist festzuhalten, dass diese nach Art. 34 Abs. 1 StGB neu mindestens drei Tage und höchstens 180 Tagessätze beträgt. Damit ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf die konkreten Delikte nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden ist. Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweg- gründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und strafer- höhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteilsbe- 37 gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge- wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Es kann vorweggenommen werden, dass die Kammer im Ergebnis für sämtliche De- likte eine Freiheitsstrafe aussprechen wird. Es handelt sich angesichts der grossen Menge an erbeuteten und abgesetzten Zigaretten beim Vorfall vom 12./13. Januar 2014 und vom 9./10. Februar 2014 (Versuch) um ein eine Verbrechensserie im gros- sen Stil. Zudem ist die Täterschaft arbeitsteilig vorgegangen. Während die Haupt- tätigkeit der einen in der Begehung des Diebstahls bestand, organisierte der Be- schuldigte den Absatz der Zigaretten. Die Irreführung der Rechtspflege diente schliesslich der Verschleierung der deliktischen Tätigkeit. Insgesamt ist angesichts der Schwere der Handlungen für alle Delikte eine Freiheitsstrafe geboten. Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 aStGB) festzusetzen. Sind mehrere Delikte (asperierend) zu beurteilen, ist in einem ersten Schritt die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung des Gesetzes zu ermitteln (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 480 und 484). Erschwe- rende und mildernde Umstände des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, die zu einer Strafrahmenveränderung führen, sind für die Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat nicht zu berücksichtigen. Entsprechend hat die Versuchsform keinen Einfluss (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetz- buch, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N. 117). Die abstrakte Strafandrohung ist im vorliegenden Fall für die Hehlerei nach Art. 160 Abs. 1 StGB und den Diebstahl nach Art. 139 Abs. 1 StGB gleich hoch (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 485). Dies ist vorliegend klare- rweise der Tatbestand der Hehlerei, in diesem Bereich wiegt auch der konkrete Un- rechtsgehalt am schwersten. Der Beschuldigte hat mit diesem Anschlussdelikt einer- seits selbständig fremdes Vermögen massiv geschädigt bzw. schädigen wollen und zudem den Diebstahl als Vortat wesentlich erleichtert, indem die Haupttäter eine «Abnahmegarantie» hatten und das Diebesgut rasch aus ihrem Herrschaftsbereich entfernen und allfällige Spuren verwischen konnten. Den eigentlichen Tatbestand des Diebstahls betreffend bestand sein gehilfenschaftlicher Beitrag demgegenüber «nur» im Zurverfügungstellen des Fahrzeugs. Obwohl es für den Vorfall vom 9./10. Februar 2014 beim Versuch blieb, wiegt der Vorfall insgesamt aufgrund der Anzahl Zigaretten und des Deliktsbetrags deutlich schwerer als der Vorfall vom 12./13. Januar 2014. Die nachfolgende Strafzumessung ist somit ausgehend von der versuchten Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 aStGB) als schwerste Straftat vorzunehmen. 28. Einsatzstrafe – versuchte Hehlerei vom 10. Februar 2014 28.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 aStGB schützt den Anspruch des durch die Vortat Verletzten auf Herausgabe der deliktisch entzogenen Sache, mithin das Vermögen, welches in einem weiten Sinne zu verstehen ist, weil auch wertlose 38 Gegenstände erfasst sind. Da Art. 160 aStGB keine konkrete vermögensrechtliche Schlechterstellung des Verletzten voraussetzt, hat der Tatbestand den Charakter ei- nes abstrakten Vermögensgefährdungsdeliktes (WEISSENBERGER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 5 f. zu Art. 160). Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer fest, dass vorliegend am 9./10. Februar 2014 Zigaretten im Wert von CHF 104‘206.00 entwendet wurden. Dafür hätte vom Beschuldigten ca. CHF 3.00 pro Päckchen, somit insgesamt CHF 47‘064.00, bezahlt werden sollen (1‘472 Stangen und 968 einzelnen Päck- chen). Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass es sich mit- hin um einen grossen Deliktsbetrag und einen ebenso beachtlichen Erlös handelt, welcher vom Beschuldigten an die Haupttäter bezahlt worden wäre. Die Täter- gruppe, welcher der Beschuldigte als Abnehmer der Zigaretten angehörte, zeichnet sich durch professionelles und ein arbeitsteiliges Vorgehen aus. Es bestand eine klare Aufgabenteilung und damit eine vorgegebene Hierarchie. Damit ist der vorlie- gende Vorfall im oberen Segment einer Hehlerei anzusiedeln. Beim vollendeten Delikt wäre das objektive Tatverschulden – im Verhältnis zum Strafrahmen – noch als leicht zu bezeichnen und läge beim hypothetisch vollendeten Delikt im Bereich von 14 Monaten Freiheitsstrafe. 28.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der Hehlerei. Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten um die finanzielle Bereicherung ging. Er strebte finanzielle Einnahmen an, indem er den Haupttätern seinen Lieferwagen zur Verfügung stellte und die Abnahme des Diebesguts im Hin- tergrund koordinierte. Mithin handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Be- weggründen. Ferner wäre es dem Beschuldigte möglich gewesen, sich rechtskon- form zu verhalten, womit die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten neutral zu werten. 28.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 14 Monaten als dem Tatverschul- den des Beschuldigten angemessen. 28.4 Versuch Der ausgebliebene Erfolg ist allein der Anhaltung der Haupttäter durch die Polizei zu verdanken. Dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, ist somit nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben, weshalb nur eine geringe Reduk- tion der Strafe vorzunehmen ist. Es ist eine Strafminderung von 2 Monaten angezeigt, was eine Einsatzstrafe von 12 Monaten ergibt. 39 29. Asperation für den Schuldspruch der Hehlerei vom 13. Januar 2014 29.1 Objektive Tatschwere Hinsichtlich des betroffenen Rechtsguts kann auf die Ausführungen in Ziffer 28.1 hiervor verwiesen werden. Im Vergleich zur versuchten Hehlerei vom 10. Februar 2014 ist unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Schwere der Verletzung des betrof- fenen Rechtsguts festzuhalten, dass der Marktwert der gestohlenen Zigaretten bei CHF 40‘000.00 und der vom Beschuldigten bezahlte Preis bei CHF 22‘000.00 liegen. Es kann hierfür auf die zutreffende Berechnung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 777, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bei einem Total von 630 Stangen gestohlenen Zigaretten und dem zu Gunsten von A.________ anzu- nehmenden Umstand, dass es sich bei den erwähnten 170 Päckchen um 170 Stangen gehandelt hat, entspricht dies Fr. 3'400.00 für die schlechten Zigaretten (1'700 x Fr. 2.00) resp. Fr. 18'400.00 für die guten Zigaretten (4'600 x Fr. 4.00), insgesamt also rund Fr. 22'000.00. Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns kann erneut auf die Ausführungen in Ziffer 28.1 verwiesen werden. Das dort Ausgeführte gilt vorliegend ebenso. Der De- liktsbetrag von CHF 40‘000.00 und der bezahlte Preis von CHF 22‘000.00 sind zwar vergleichsweise deutlich tiefer, dennoch handelt es sich um beachtliche Summen. Die Vorgehensweise und die Arbeitsteilung ist dieselbe. Erneut fungierte der Be- schuldigte als Abnehmer der Zigaretten. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht zu be- zeichnen und liegt bei acht Monaten. 29.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Wie bereits in Ziffer 28.2 ausgeführt, sind die Beweggründe des Beschuldigten in der finanziellen Bereicherung zu sehen. Er han- delte erneut aus egoistischen Gründen und es bestand kein nachvollziehbarer An- lass für diese Tat. Diese wäre ebenfalls vielmehr vermeidbar gewesen. Insgesamt ist die subjektive Tatschwere neutral zu werten. 30. Fazit Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzu- stufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 8 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind 5 Monate asperierend zu berücksichtigen, womit eine Strafe von 17 Monaten resultiert. 31. Asperation für den Schuldspruch der Gehilfenschaft zum Diebstahl vom 12./13. Januar 2014 und vom 9./10. Februar 2014 Der Beschuldigte wurde der Gehilfenschaft zum Diebstahl in zwei Fällen schuldig erklärt. Die Kammer stellt in Bezug auf die Schwere der Verletzung oder der Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts folgende Überlegungen an: Die Haupttäter dran- gen am 12./13. Januar 2014 in den «W.________» in I.________(Ort) und am 40 9./10. Februar 2014 in den X.________ in J.________(Ort) ein, wo sie jeweils Ziga- retten in Kehrichtsäcken entwendeten. Der Deliktsbetrag für den ersten Vorfall beläuft sich auf rund CHF 40‘000.00 und jener des zweiten Vorfalls auf CHF 104‘206.00. Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise des Vorgehens gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten bei den Diebstählen nicht zugegen war. Er hat einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet, indem er das Fahrzeug für die jeweilige Tatbegehung zur Verfügung gestellt hat. Dies erwies sich für die Täter des Diebstahls als vorteilhaft, da sie das geliehene Fahrzeug mitsamt dem Deliktsgut zum Ablad in die Firma V.________ zurückbringen und dadurch die Tat durch Einbezug einer ebenfalls am Delikt beteiligten Person besser verschleiern konnten, als dies etwa bei Anmietung des Fahrzeugs bei einer unbeteiligten Dritt- person der Fall gewesen wäre. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Seine Beweggründe waren egoistisch und rein finanziellen Ursprungs. Er übernahm das Deliktsgut von den Haupttätern des Diebstahls resp. wollte dieses im Vorfall vom 9./10. Februar 2014 übernehmen, um es anschliessend weiter zu veräussern. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Gehilfenschaftshandlung eine Vortat zur nachfolgenden Hehlerei darstellt, welche in der Strafzumessung bereits berücksichtigt wurde (vgl. Ziff. 28 und 29 hiervor). Das Tatverschulden des Beschuldigten ist mit Blick auf den Strafrahmen insgesamt als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet für jeden Diebstahl einzeln betrachtet eine Strafe von 60 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen. Insgesamt ist somit eine Strafe von 120 Strafeinheiten bzw. 4 Monaten Frei- heitsstrafe auszusprechen. Davon sind 3 Monate asperierend zu berücksichtigen, womit sich die Strafe auf 20 Monate erhöht. 32. Asperation für den Schuldspruch der Irreführung der Rechtspflege Art. 304 StGB schützt den ordnungsgemässen Gang der Rechtspflege. Die Rechts- pflege soll vor unnützen Umtrieben, falschen Anzeigen und vor Irreführung geschützt werden (BGE 111 IV 159 E. 1. b S. 162). Betreffend die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zu berücksichtigen, dass der Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege einen engen Zusammenhang zu den Schuldsprüchen wegen Hehlerei und Versuchs dazu sowie wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl in zwei Fällen aufweist. Der Be- schuldigte wandte sich ohne Not und aus eigenem Antrieb an die Behörden und zeigte den Diebstahl seines Lieferwagens an, obwohl ein solcher nie stattgefunden hatte. Dabei löste die Anzeige gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz keine nennenswerten Ermittlungen aus (pag. 783, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Anzeige diente aus Sicht des Beschuldigten einzig dazu, von den deliktischen Tätigkeiten abzulenken. Der Gang der Rechtspflege wurde da- durch nicht in erheblichem Masse behindert. Das Vorgehen des Beschuldigten war weder besonders raffiniert noch ging es über das zur Verwirklichung des Tatbe- stands der Irreführung der Rechtspflege Erforderliche hinaus. Das objektive Tatver- schulden ist im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren als leicht zu bezeichnen. 41 Der Beschuldigte zeigte den Diebstahl seines Lieferwagens wider besseres Wissens an und handelte damit vorsätzlich. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Na- tur – er wollte mit der falschen Anzeige von den eigentlich begangenen Delikten ab- lenken. Dieses Kriterium ist neutral zu werten. Der Beschuldigte hätte sich ohne Wei- teres rechtskonform verhalten können. Eine Verschuldensverminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Das subjektive Tatverschulden ist ebenfalls neutral zu werten. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist insgesamt als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet eine Strafe von 3 Monaten als dem Verschulden des Beschuldig- ten angemessen. Davon sind 2 Monate asperierend zu berücksichtigen, womit sich die Strafe auf 22 Monate erhöht. 33. Täterkomponenten 33.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten Folgendes aus (pag. 779, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von A.________ wird grundsätzlich auf das ent- sprechende Faszikel in den Akten (vgl. dazu pag. 531 ff.) und seine Aussagen zu den persönlichen Verhältnissen in den Hauptverhandlungen (vgl. dazu pag. 626, pag. 718 ff.) verwiesen. A.________ wurde am .________ in der Türkei geboren und wuchs bei seinen Eltern auf. Er hat insge- samt drei Geschwister, einen Bruder und zwei Schwestern, von denen eine auch hier in der Schweiz lebt. Die restlichen Familienmitglieder würden in der Türkei leben. Sein Vater führe ein Lebensmittelge- schäft, seine Mutter sei Hausfrau und unterstütze seinen Vater im Geschäft. In der Türkei besuchte er die Primar- und Sekundarschule, das Gymnasium und anschliessend die Universität in Ankara. Er habe "Lehrer für Schönheit" werden wollen. Er habe aber nur zwei Jahre stu- dieren können, weil er danach aus politischen Gründen verhaftet worden sei. Er kam dann in die Schweiz und lebt hier zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn. Seine bekannten beruflichen Tätig- keiten können wie folgt zusammengefasst werden: • seit 2009 Geschäftsführer der "V.________"; • Geschäftsführer einer weiteren GmbH in BF.________ (Ort), die aber verkauft wurde; • Geschäftsführer der "BG.________" in AC.________ (Ort); • seit November 2016 Besitzer der "BH.________" in BI.________ (Ort); • Übernahme der Shisha - Bar "AB.________" in AC.________ (Ort) im Jahr 2012, jedoch Verkauf dieser Bar Mitte 2013; • Übernahme der "BJ.________" in AC.________ (Ort), jedoch Übertrag dieser AG Ende 2016. Zu den persönlichen Verhältnissen von A.________ ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass er offenbar eine gute Kindheit verbrachte und die ordentlichen Schulen besuchen konnte. Auch wenn die anschliessende Inhaftierung sicherlich einschneidend war, so ist es A.________ doch gelungen, hier in der Schweiz im Arbeitsleben Fuss zu fassen. Die Haft kann deshalb nach Ansicht des Gerichtes nicht 42 als derart ausgeprägt bezeichnet werden, dass sie zu einer Strafminderung führen könnte. Die persön- lichen Verhältnisse sind folglich insgesamt als neutral zu werten (vgl. dazu Basler Kommentar, 3. Auf- lage, N 122 ff. zu Art. 47 StGB). Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten zutreffend dargelegt. Einzige Korrektur dürfte bei der Dauer der Führung der Shisha-Bar «AB.________» in AC.________ (Ort) vorzunehmen sein. Der Verkauf der Bar per Mitte 2013 kann in Anbetracht des erstellten Sachverhalts nicht richtig sein. So ist denn auch dem aktuellen Leumundsbericht vom 29. Dezember 2019 und dem dort beigelegten Einvernahmeprotokoll vom 18. Dezember 2019 unter Frage 19 zu entnehmen, dass er die betreffende Bar von 2011 bis 2014 als Inhaber und Ge- schäftsführer geführt habe (pag. 997). Mit Ausnahme dieser Korrektur schliesst sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen an. Der Einvernahme des Beschul- digten zum Leumundsbericht ist zu den Arbeitsstellen zudem zu entnehmen, dass er von 2015 bis 2017 Geschäftsführer der Diskothek «BH.________» in AC.________ (Ort) gewesen sei. Von 2016 bis 2017 sei er zusammen mit zwei an- deren Personen Inhaber und Geschäftsführer der Diskothek «BK.________» der BH.________ in AC.________ (Ort) gewesen. Seit 2009 habe er seine eigene Firma, die V.________ in BL.________ (Ort), geführt. Diese habe er 2018 an seine Schwes- ter und seinen Bruder übertragen. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er sich im Oktober 2017 in Spanien im Gefängnis befunden habe (pag. 997). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass diese Haft rund 9 ½ Monate gedauert habe und dies eine schwierige Zeit gewesen sei (pag. 1013, Z. 8- 13). Im Zusammenhang mit dem Leumundsbericht gab er weiter zu Protokoll, er sei schliesslich im Juli 2018 in die Schweiz ausgeliefert worden und sodann für ca. sechs Monate aufgrund eines weiteren Verfahrens in Untersuchungshaft gewesen (pag. 997). Im Februar 2019 sei er entlassen worden. Sodann führte der Beschuldigte aus, dass er vorerst zu 60% bei der V.________ gearbeitet habe und ab Januar 2020 wieder zu 100% angestellt sein werde (pag. 997). Zu seinen finanziellen Verhältnis- sen führte der Beschuldigte aus, dass seine Ehefrau monatlich ein Einkommen von ca. CHF 3‘000.00 generiere. Ab Januar werde er selbst rund CHF 4‘200.00 verdie- nen (pag. 999), was er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte (pag. 1012, Z. 18-20). Ergänzend hielt er fest, dass seine Ehefrau nun noch ein monatli- ches Nettoeinkommen zwischen CHF 1‘200.00 und CHF 1‘500.00 generiere (pag. 1012, Z. 22-24). Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2020 ist der Beschul- digte mit insgesamt zwei Urteilen im Strafregisterauszug verzeichnet. Die Vorinstanz fasste diese Vorstrafen zutreffend zusammen, darauf kann verwiesen werden (pag. 780, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, weshalb sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral auswirken. 33.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmin- 43 dernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschul- digten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die De- linquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der be- dingten Entlassung berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 175 u. 177 zu Art. 47; MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2016, N. 266). Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe. Einsicht und Reue sind deshalb nicht vorhanden, was sich neutral auswirkt. 33.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28.08.2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Dies hat auch vorliegend für den Beschuldigten zu gelten. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu wer- ten. 34. Beschleunigungsgebot Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bun- desverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Das Verfahren muss innert «angemessener Frist» beendet werden. Es besteht keine konkrete zeitliche Vorgabe für die Dauer des Verfahrens im Idealfall; vielmehr wird die Angemessenheit der Verfahrensdauer angesichts der spezifischen Umstände des Falls und gemäss den relevanten Kriterien entschieden. Jedes Ver- fahren wird anders sein und muss gesondert behandelt werden. Neben dem wich- tigsten Kriterium, dem Verhalten der Behörden, sind verschiedene andere Faktoren zu berücksichtigen, wie der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der beschuldigten Person und die Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person (SUMMERS, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 5). Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt aber klar auf, dass bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots verschiedene Sanktionen möglich sind, namentlich die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rah- men der Strafzumessung, Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Ver- zicht auf Strafe sowie die Verfahrenseinstellung (SUMMERS, a.a.O, N. 15 zu Art. 5). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 5. März 2018 musste aufgrund der Ver- haftung des Beschuldigten in Spanien abgesetzt werden. Diese konnte erst nach Auslieferung in die Schweiz und Entlassung aus der Untersuchungshaft im Kanton Freiburg am 27. Januar 2020 durchgeführt werden. Damit liegt der Grund der Ver- zögerung einzig beim Beschuldigten, weshalb unter diesem Titel kein Abzug zu ge- währen ist. 44 35. Konkretes Strafmass und Strafvollzug Damit liegt die schuldangemessene Strafe bei 22 Monaten Freiheitsstrafe. Das Ge- richt schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 aStGB genügt für den bedingten Vollzug das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose (Urteil des Bundesgerichts 6B_1127/2018 vom 27.09.2019 E. 1.3.2). Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend Folgendes aus (pag. 784, S. 44 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Gegen A.________ wurden bis jetzt zwei Urteile ausgesprochen, eines im Jahr 2012, eines im Jahr 2014. Seither hat er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Seine Verhältnisse sind als geordnet zu bezeichnen. Es sind somit keine Elemente ersichtlich, welche die Verweigerung des bedingten Voll- zuges rechtfertigen könnten. A.________ ist demnach grundsätzlich der bedingte Vollzug i.S. von Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren. Da er aber vorbestraft ist, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Probezeit. Die Kammer sieht vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Vorausset- zungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe als erfüllt an. Die Probezeit ist auf vier Jahre festzulegen. In Abweichung von den vorinstanzlichen Erwägungen und des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft sieht die Kammer da- gegen von einer Verbindungsbusse (resp. früher Verbindungsgeldstrafe) ab. VIII. Kosten und Entschädigung 36. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 13‘085.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (pag. 736). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten die gesamten erstinstanz- lichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen unterlegen. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfah- renskosten werden bestimmt auf CHF 4‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskost- endekrets [VKD; BSG 161.12]). 37. Entschädigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den 45 Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Vertei- digung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- statten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessenen Honorarnote vom 28. März 2017 (pag. 729 ff.) auf CHF 12‘546.45 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘546.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘973.60, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren mit insgesamt CHF 7‘557.20 entschädigt. Ergänzend ist festzuhalten, dass dieser mit Honorarnote vom 27. Januar 2020 3 Stunden und 10 Minuten für den Hin- und Rückweg zur obe- rinstanzlichen Verhandlung geltend machte. Die Reisezeit ist indessen nicht als Auf- wand, sondern separat mittels Reisezuschlag zu entschädigen (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern und Art. 10 PKV). Anstelle der 3 Stunden und 10 Minuten Aufwand für die Reisezeit wird Rechtsanwalt B.________ folglich mit einem Reisezuschlag von insgesamt CHF 225.00 entschädigt. Für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung werden hingegen zusätzlich 3 Stunden und 10 Minuten berücksichtigt, welche in der Honorarnote vom 27. Januar 2020 noch nicht aufgeführt worden sind. Zudem verzichtete Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘557.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IX. Verfügungen 38. DNA und übrige biometrische und erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 46 X. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Gehilfenschaft zum Diebstahl, mehrfach begangen am 12./13. Januar 2014 und am 9./10. Februar 2014 in C.________(Ort); 2. der Hehlerei und Versuchs dazu, mehrfach begangen am 12./13. Januar 2014 und am 9./10. Februar 2014 in C.________(Ort) und anderswo; 3. der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 19. Februar 2014 in C.________(Ort) und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 22, 25, 40, 42, 44, 47, 48a, 49, 139 Ziff. 1, 160 Ziff. 1, 304 Ziff. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre fest- gesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13‘085.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00. 47 II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 55.08 200.00 CHF 11'016.70 Auslagen MWST-pflichtig CHF 600.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'617.10 CHF 929.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'546.45 volles Honorar 55.08 250.00 CHF 13'770.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 600.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'370.40 CHF 1'149.65 Total CHF 15'520.05 nachforderbarer Betrag CHF 2'973.60 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘546.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2‘973.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 29.00 200.00 CHF 5'800.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 266.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'291.90 CHF 484.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'776.40 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘557.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Begründung: Rechtsanwalt B.________ macht mit seiner Honorarnote vom 27. Januar 2020 3 Stunden und 10 Minuten für den Hin- und Rückweg zur oberinstanzlichen Verhandlung geltend. Die Reisezeit ist indessen nicht als Aufwand, sondern separat mittels Reisezuschlag zu entschädigen (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Oberge- richts des Kantons Bern und Art. 10 PKV). Anstelle der 3 Stunden und 10 Minuten Aufwand für die Reisezeit wird Rechtsanwalt B.________ folglich mit einem Reisezuschlag von insgesamt CHF 225.00 entschädigt. Für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung werden hingegen zusätzlich 3 Stunden und 10 Minuten berücksichtigt, welche in der Honorarnote vom 27. Januar 2020 noch nicht aufgeführt worden sind. Der amtliche Verteidiger hat zudem auf die Geltendmachung des Nachforderungsrechts verzichtet. 48 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstell- ten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Migrationsamt des Kantons Zürich (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (Dispositiv und Motiv) Bern, 27. Januar 2020 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 31. Juli 2020) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schwendener i.V. Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 49