A.________ hat dem Kanton Bern die für das erste oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 3‘879.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28 2. Für das Neubeurteilungsverfahren: