2. Zu 3/4 der Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf insgesamt CHF 4‘500.00, ausmachend CHF 3‘375.00. 1/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘125.00, sowie die auf CHF 2‘000.00 festgelegten Verfahrenskosten für das Neubeurteilungsverfahren trägt der Kanton Bern. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für die beiden oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: 1. Für das erste oberinstanzliche Verfahren: