der Kanton Bern Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15‘390.00 entschädigt; A.________ dem Kanton Bern die im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 3‘510.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. weiter verfügt bzw. festgestellt wurde, dass die Waschmaschine Miele (W59-69 CH) und der Tumbler Miele (TP89-67 WP CH) der Geschädigten zurückgegeben worden sind.