1. A.________ von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Nacht vom 28. September 2009 auf den 29. September 2009 in Lenzburg, zum Nachteil der Q.________AG ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde.