Auch die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Die Entschädigung für das Neubeurteilungsverfahren wird daher gestützt auf die Honorarnote festgelegt (vgl. Tabelle im Urteilsdispositiv). Da der Beschuldigte für dieses Verfahren nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, trifft ihn auch keine Rückoder Nachzahlungspflicht (e contrario Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 18. Die mit Entscheid vom 15. Januar 2015 des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau angeordnete Schriftensperre wird aufgehoben. Der sichergestellte Pass und die Identitätskarte werden A.________ zurückgegeben.