Es kann auf die Ausführungen im Urteil vom 15. Dezember 2015 (pag. 4915, S. 43 der Urteilsbegründung) sowie auf die Tabelle im Urteilsdispositiv verwiesen werden. Da dem Beschuldigten die Verfahrenskosten für das erste oberinstanzliche Verfahren im Umfang von 3/4 auferlegt werden, trifft ihn gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO in diesem Umfang, ausmachend CHF 3‘879.90, auch eine Rückzahlungspflicht gegenüber dem Kanton Bern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In der schriftlichen Begründung vom 9. August 2017 machte Fürsprecher B.____