22 17. Amtliche Entschädigung für die oberinstanzlichen Verfahren Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecher B.________, für das oberinstanzliche Verfahren, unter anderem auch die Kürzung des geltend gemachten Stundenaufwandes von 26,25 auf 22,25 Stunden – unter Gewährung eines Reisezuschlags in Form eines halben Reisetags – blieb unangefochten und ist so zu belassen. Es kann auf die Ausführungen im Urteil vom 15. Dezember 2015 (pag.